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Die Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist in § 1896 BGB geregelt: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag hin oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Tumorschmerztherapie - eRef, Thieme. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Eine Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung ist, dass der Betroffene volljährig ist. Grundsätzlich ist es weiterhin so, dass gegen den freien Willen eines Volljährigen keine Betreuung eingerichtet werden kann. Ist der Betroffene freiwillig damit einverstanden, dass eine Betreuung eingerichtet wird, kann dieses ohne Probleme gemacht werden.

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Ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Betreuungsverfahrens dann tatsächlich vorliegen, hat das Betreuungsgericht von Amts wegen zu ermitteln, § 26 FamFG. Wer wird an dem Verfahren beteiligt? Wer an einem Betreuungsverfahren vor Gericht zu beteiligen ist, regelt § 274 FamFG. Danach ist die Hinzuziehung des Betroffenen selber, eines gegebenenfalls bereits eingesetzten Betreuers, soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist, und eines so genannten Verfahrenspflegers, § 276 FamFG, obligatorisch. Gutachten zur notwendigkeit einer betreuung in de. Nächste Angehörige sind zu beteiligen, wenn sie durch das Verfahren unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden, § 7 Abs. 2 FamFG. Dem Betroffenen nahe stehende Personen, wie z. B. dessen Ehepartner, Eltern oder Geschwister können nach § 274 Abs. 4 FamFG an dem Verfahren beteiligt werden. Notwendigkeit eines Gutachtens Vor der Bestellung eines Betreuers ist nach § 280 FamFG zwingend vom Betreuungsgericht ein Gutachten einzuholen, das über die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers Auskunft geben muss.

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Beatmung Allgemeines Indikation Die Indikation zur Beatmung eines Notfallpatienten wird heute früh und relativ weit gestellt. Sobald eine suffiziente Atmung durch einfache Maßnahmen (Freimachen und Freihalten der Atemwege) nicht mehr gewährleistet ist, muss beatmet werden.

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Sun, 07 Jul 2024 09:28:08 +0000

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