Die am 14. August 1919 verkündete Weimarer Verfassung spielte für die junge Weimarer Republik eine ambivalente Rolle. Einerseits verkörperte sie aufgrund ihres liberalen und demokratischen Inhalts – für die damalige Zeit – einen fortschrittlichen Charakter. Verfassung kaiserreich unterricht des. Andererseits zeichnete sie sich durch strukturelle Schwächen aus, die die Demokratie langfristig bedrohten und von links- und rechtsextremistischen Parteien ausgenutzt wurden. Einordnung in die Unterrichtsreihe Das problemorientierte Thema "Weimarer Verfassung – eine wehrhafte Demokratie? " ist Teil der übergeordneten Unterrichtsreihe "Warum scheiterte die Weimarer Republik? ". Als Lernziel sollen die Schülerinnen und Schüler die multikausalen Gründe für das Scheitern der Weimarer Republik herausarbeiten und diese anschließend durch eine eigenständige Stellungnahme gewichten. Auf diese Weise wird bei den Lernenden schwerpunktmäßig die Urteilskompetenz gefördert, weil sie die wichtigsten Aspekte der Weimarer Republik miteinander verknüpfen und ihre Zusammenhänge deuten müssen.
Wie schon zuvor Otto von Bismarck hatte auch Kaiser Wilhelm II. ab 1890 alle Bestrebungen nach Einführung einer parlamentarischen Demokratie vehement abgelehnt, die seine kaiserlichen Rechte geschmälert und die des Reichstags erweitert hätte. Die Staatsstreichdrohungen mit der Änderung oder gar Abschaffung der Verfassung unter Einsatz der von der Krone kommandierten Armee wurden nie umgesetzt. Verfassung kaiserreich unterricht download. In ihrer Grundstruktur blieb die Verfassung daher bis in den Ersten Weltkrieg hinein unverändert. Erst kurz vor seiner Abdankung räumte der Kaiser nach starkem innenpolitischen Druck mit dem Gesetz zur Abänderung der Reichsverfassung vom 28. Oktober 1918 dem Reichstag weitreichendere Kompetenzen ein und entsprach damit den Forderungen nach mehr parlamentarischer Kontrolle. Durch Artikel 178 der Verfassung der Weimarer Republik wurde die Reichsverfassung am 11. August 1919 formal aufgehoben.
Der Haushalt bedurfte seiner Zustimmung, allerdings ohne Militärausgaben, die immerhin vier Fünftel der Reichsausgaben betrugen. Diese bewilligte der Reichstag für eine festgesetzte Heeresgröße zunächst für sieben, ab 1881 für fünf Jahre pauschal. Die Vertreter der einzelstaatlichen Regierungen kamen im Bundesrat zusammen, der über weitreichendere Kompetenzen als der Reichstag verfügte und dessen Sitzungen im Gegensatz zu denen des Reichstags nicht öffentlich waren. Ergänzend zur Bewilligung aller beschlossenen Gesetze und der Genehmigung des Haushalts musste der Bundesrat bestimmten Amtshandlungen des Kaisers zustimmen, unter anderem bei der Auflösung des Reichstags und im Falle von Kriegserklärungen. Darüber hinaus standen ihm zahlreiche Verwaltungsfunktionen und die Vermittlung bei verfassungsrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Bundesstaaten und innerhalb eines Gliedstaates zu. Verfassung kaiserreich unterricht usa. Die Stimmen der Länder im Bundesrat verteilten sich nicht nach Anzahl der Einwohner, sondern nach der Flächengröße der Länder.
[…] Die einzige Macht im Reich, die in den für die Formung des modernen Bewusstseins entscheidenden Jahrhunderten aufsteigt, Preußen, bildet sich zwar als Staat, aber nur in Form und Funktion, in den Attributen des politischen Lebens, nicht in seiner Substanz. Konfessionelle Gegenstellung zum Kaiser, territoriale Begrenztheit und Landesherrentum verhindern, dass der preußische Staat eigene Staatsidee entwickelt. Preußen aber wird schließlich im Zuge der Nationalisierung "das Reich", national ein Fragment, und so entsteht im europäischen Raum eine Großmacht ohne Staatsidee. […] Das neue Reich appellierte nicht wie Frankreich und England an die Phantasie der Völker. Deutsches Kaiserreich/Verfassung – ZUM-Unterrichten. An ihre Zukunftserwartung, ihren Menschheitsglauben. Es diente keinem werbenden Gedanken. Es stand für nichts, von dem es überragt wurde. Deutscher-Sein enthielt kein Bekenntnis wie Engländer- oder Franzose-Sein; es besagte keinen Dienst an übernationalen Ideen, wie sie durch das christliche Königtum Frankreichs, dessen Humanismus die große Revolution später in verwandelter Form übernimmt, und seit den Anfängen des Puritanismus die führenden Prinzipien der westlichen Welt geworden waren. "
Durchgeführt werden die Fortbildungen von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e. V. in Köln. Da die Kurse vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gefördert werden, können nur Fachkräfte aus Niedersachsen teilnehmen. Kinderschutz. Kontakt: Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren e. V. Bonner Straße 145, 50968 Köln Tel. : 0221 56975-3, Fax: 0221 56975-50 E-Mail: Seit 2006 haben über 1000 Fachkräfte aus Niedersachsen das Zertifikat "Fachberatung im Kinderschutz: Die insoweit erfahrene Fachkraft" erworben. Das Landesjugendamt führt darüber hinaus Seminare und Fachveranstaltungen zu diversen Themen des Kinderschutzes durch.
7 KB) Anlagen zur Rahmenvereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII und nach § 72 a SGB VIII [FETT(a) Gesetzliche Bestimmungen] Gesetzliche Bestimmungen, 7/2010 (pdf, 45. 1 KB) (b) Institutionen/Einrichtungen, die bei der Umsetzung des § 8a SGB VIII mit "insofern erfahrenen Fachkräften" andere Einrichtungen unterstützen "insofern erfahrene Fachkräfte", Stand: 7/2010 (pdf, 20. 7 KB) (c) Gefährdungs- und Beobachtungsbogen für Einrichtungen der Tagesbetreuung sowie Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfeträger (Die Bogen können am PC ausgefüllt werden! Qualifizierung von Fachkräften im Kontext des § 8a, § 8b SGB VIII, §4 KKG | Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie. ) Kinder/Säuglinge 0 bis 1 Jahr (pdf, 704. 9 KB) Kinder 0 bis 3 Jahre (pdf, 225. 8 KB) Kinder 3 bis 6 Jahre (pdf, 374 KB) Kinder 6 bis 12 Jahre (pdf, 224. 7 KB) Kinder/Jugendliche 12 bis 14 Jahre (pdf, 346. 9 KB) Jugendliche 14 bis 18 Jahre (pdf, 232. 3 KB) (d) Arbeitsbogen zur Risikoabwägung im Bereich der Kinder- und Jugendförderung (Der Bogen kann am PC ausgefüllt werden! ) [LINK16308;Arbeitsbogen Risikoabschätzung, 4/2008] (e) Fachliche Weisung 01/2008 des Amtes für Soziale Dienste - Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8a SGB VIII Fachliche Weisung, 4/2008 (pdf, 56.
Mit dem Ziel eines wirksamen Kinderschutzes gibt es immer wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen, aktuell das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Nach Vorgabe des §8a SGB VIII sollen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe Gefährdungen bei Kindern erkennen und sie im Kontakt und Gespräch mit Eltern und Kindern gewichten. Kindeswohlgefährdung 8a formular 5. Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Problemsicht, einer von den Eltern verstandenen und akzeptierten Diagnose. Dies ist auch ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Hilfeplanung. Die zentrale fachliche Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz i st die Beratung von Helferinnen und Helfern in der Umsetzung dieses so verstandenen Schutzauftrags. Sie nimmt die Unsicherheiten und Fragen der fallverantwortlichen Fachkraft auf und begleitet den Prozess der Gefährdungseinschätzung und Hilfeplanung. Der Kurs "Fachkraft im Kinderschutz" macht die Teilnehmer*innen mit den aktuellen fachlichen (Rechts-)Grundlagen zum Thema Kindeswohlgefährdung vertraut, frischt vorhandenes Fachwissen auf und vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um in der eigenen Fallarbeit mit Familien in Gefährdungskontexten qualifiziert und besonnen handeln zu können.
Die Weiterbildung schult den Blick auf Risiken und Ressourcen und stärkt die Handlungssicherheit, wenn es darum geht, Hinweise auf Kindeswohlgefährdung zu erkennen und einzuschätzen. Thematisiert werden auch problematische Gespräche mit Eltern, Kindern und Jugendlichen, Aspekte der Kooperation und die Auseinandersetzung mit schwierigen Fallverläufen. Mit dem Zertifikatskurs "Fachberatung im Kinderschutz: Die insoweit erfahrene Fachkraft" schließen die Kinderschutz-Zentren an die Grundlagenqualifizierung "Fachkraft im Kinderschutz" an. Der präzisierte Schutzauftrag der Jugendhilfe und die Herausforderungen durch das Bundeskinderschutzgesetz (u. a. Kindeswohlgefährdung 8a formular köln. §4 KKG, §8a/b SGB VIII) bilden den zentralen Ausgangspunkt für diese Weiterbildung. Kompetenzen, über die eine insoweit erfahrene Fachkraft verfügen soll, werden vertieft, Aufgaben und Rolle konkretisiert und die Vielfalt der möglichen Beratungskontexte (u. Schule und Gesundheitswesen) in den Blick genommen. Praxisnah wird auf die Durchführung von Fachberatungen vorbereitet, in Übungen die Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft erprobt und konkrete Handlungsschritte entwickelt.
Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste/Jugendamt und der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für die Stadtgemeinde Bremen (Februar 2011) Vereinbarung (pdf, 333. 6 KB) Die Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a Abs. 2 SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste – Jugendamt der Stadtgemeinde Bremen – und den freien Trägern der Jugendhilfe /Leistungsanbietern in der Stadtgemeinde Bremen] Rahmenvereinbarung (pdf, 50. Kindeswohlgefährdung 8a formular per. 7 KB) Ergänzung der Rahmenvereinbarung] zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII für die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung der Stadtgemeinde Bremen Kindertagesbetreuung, 4/2008 (pdf, 26. 6 KB) Ergänzung der Rahmenvereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a Abs. 2 SGB VIII für die Einrichtungen und Dienste der Erzieherischen Hilfen der Stadtgemeinde Bremen Erzieherische Hilfen, 4/2008 (pdf, 29 KB) Ergänzung der Rahmenvereinbarung] zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8 a SGB VIII für die Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendförderung, Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendverbände der Stadtgemeinde Bremen Kinder- und Jugendförderung, 4/2008 (pdf, 36.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. Vereinbarungen - Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen mit der Maßgabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt informieren sollen, wenn nach deren Einschätzung eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden des Jugendamtes erfordert.
Dieser Bogen soll sensibilisieren, indem verschiedene Aspekte abgefragt werden. Ziel ist es nicht, jede Frage des Bogens beantworten zu können, aber bei der Durchsicht ist es möglich die getanen Beobachtungen zu schärfen und zu einem konkreteren Bild zusammenzufassen. Die Gefährdungseinschätzungsbögen sind nach Alter differenziert, da in verschiedenen Altersstufen unterschiedliche Bedürfnisse im Vordergrund stehen. Nach der Durchsicht des Bogens sollte klarer sein, welch eine Situation in diesem speziellen Fall vorliegt. Diese schriftliche Gefährdungseinschätzung ist auch als Grundlage für weitergehende Gespräche zu sehen. Der ausgefüllte Gefährdungsbogen ermöglicht eine leichtere Einschätzung der Situation und erhöht die Transparenz. Personen nach § 4 KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz), aber auch weitere Personengruppen wie Trainer, Ausbilder, zudem Fachkräfte in der Jugendhilfe können Beratung nach § 8b SGB VIII einfordern, um im Rahmen dieser zu bewerten, ob wahrgenommene Anhaltspunkte auf eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung hinweisen.