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Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1. (5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Muster Rücknahmebescheid 48 Vwvfg 2019

Und wenn ja: Warum wird dann eine Unterscheidung getroffen? Und welche Bescheidgestalt ist daran jetzt konkret falsch? von Tibor » Montag 10. Oktober 2016, 21:07 Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Das gilt für anfechtbare und unanfechtbare Ausgangs-VA. Muster rücknahmebescheid 48 vwvfg de. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein. von Amtsschimmel » Montag 10. Oktober 2016, 21:24 Tibor hat geschrieben: Die Rücknahme ist selbständiger VA und der ist von der örtlich zuständigen Behörde zu erlassen; er ist Abschluss des Rücknahmeverfahrens. Absatz 5 dürfte deshalb als Klarstellung iSv "erst Recht gilt das für unanfechtbare VA" zu verstehen sein. Okay, dankeschön. Die Betriebsblindheit, wenn man nur noch von der praktischen "Wie krieg ich das am schnellsten aus der Welt"-Seite und nicht mehr der theoretischen her denkt...

Die Rücknahme selbst kann nicht verhindert werden. d) Kein schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG aa) Vertrauen bb) Schutzwürdigkeit (1) Kein Ausschluss der Schutzwürdigkeit, § 48 II 3 VwVfG (2) Regelvermutung, § 48 II 2 VwVfG (3) Interessenabwägung, § 48 II 1 VwVfG Einerseits: Öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände Andererseits: Privates Interesse an der Aufrechterhaltung eins Zustandes, in den man vertraut hat e) Rücknahmefrist, § 48 IV VwVfG Problem: Fristbeginn aA: ab Kenntnis der Tatsachen; Arg. : Wortlaut aA: ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit; Arg. § 48 VwVfG - Einzelnorm. : Wortlaut hM (einschließlich Rspr. ): ab Kenntnis aller Umstände, die für die Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind; Arg. : Wortlaut; Rechtsstaatsprinzip Problem: Anwendbarkeit auch auf Rechtsanwendungsfehler aA: (-); Arg. ): (+); Arg. : Wortlaut, Sinn und Zweck (Vertrauensschutz) 2. Rechtsfolge: Ermessen Insbesondere steht es im Ermessen der Behörde, ob sie mit Wirkung für die Vergangenheit oder nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknimmt.

Besten Dank im voraus Viele Grüße Ranki # 1 Antwort vom 24. 2018 | 22:17 Von Status: Unbeschreiblich (42454 Beiträge, 15176x hilfreich) Ist das richtig Ja Fall kein Anspruch auf Freibetrag besteht, kann für das Stiefkind ebenfalls "Unterstützung bedürftiger Personen" angesetzt werden? Nein, da der Mann keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat. # 2 Antwort vom 25. 2018 | 21:08 Der Mann hat keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Stiefkind, aber die Ehefrau. Daher sollte dieses auch als außergewöhnliche Belastung/ Unterstützung bedürftiger Personen absetzbar sein. Für die Schwiegereltern ist dieses ja auch möglich. siehe (BFH-Urteil vom 27. 7. 2011, VI R 13/10) # 3 Antwort vom 26. 2018 | 08:34 Dann ziehe ich meine Antwort zurück und es sollte mit Hinweis auf das genannte Urteil Einspruch eingelegt werden. Und jetzt? Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut. Bedürftigkeit: Unterhalt für einen ausländischen Partner als außergewöhnliche Belastung - MundingDrifthaus Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Stuttgart. Anwalt online fragen Ab 30 € Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden Keine Terminabsprache Antwort vom Anwalt Rückfragen möglich Serviceorientierter Support Anwalt vor Ort Persönlichen Anwalt kontaktieren.

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1 Abs. 5 EStR). « Investmentfonds: Neue Besteuerungsregeln ab 2018 Steuerbescheid: Verbesserte Bagatellgrenze für Steuerzahler »

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000 Euro. Er legte dem Finanzamt zwei Dokumente der Stadtverwaltung (Indonesien) vor, nach denen seine Eltern keine staatliche Rente als Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes beziehen. Im Nachgang legte er eine weitere Bescheinigung vor, wonach der Vater nicht berufstätig ist, keinen eigenen Verdienst hat und keine Rente bezieht. Dies aber genügte dem BFH nicht als ausreichender Nachweis der Bedürftigkeit der Eltern. BFH zeigt sich sehr streng Die Richter bemängeln, dass die vorgelegten "Unterhaltsbescheinigungen" der Stadtverwaltung in wesentlichen Teilen unvollständig waren. Insbesondere fehlten Angaben über vor dem Beginn der Unterstützung bezogene Einkünfte der Eltern und damit Angaben dazu, wie sie ihren Lebensunterhalt vor Beginn der Unterstützungsleistungen durch den Sohn bestritten haben. Unterstützung bedürftiger personen im ausland 2017 de. Darüber hinaus waren die vorgelegten Bescheinigungen der Stadtverwaltung insoweit lückenhaft, als sie keine Aussage zur Vermögenssituation der Eltern, etwa zu (selbstgenutztem) Grundbesitz, enthielten.

Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen sind bis zum Höchstbetrag von 8. 820 Euro (2017) bzw. 8. 652 Euro (2016) als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar, ohne dass eine zumutbare Belastung angerechnet wird (§ 33a Abs. 1 EStG). Dieser abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich dabei am steuerlichen Grundfreibetrag. Aktuell wird ab dem 1. 1. 2018 der Unterhaltshöchstbetrag von 8. 820 Euro auf 9. 000 Euro angehoben (§ 33a Abs. 1 EStG, geändert durch das "Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen" vom 20. 12. 2016). Versicherungsbeiträge zusätzlich absetzen Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Unterhalt an Angehörige im Ausland. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 EUR hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Mon, 15 Jul 2024 17:58:37 +0000

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