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(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 2006 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident ( 1) ABl. L 42 vom 23. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 310 vom 25. 11. 2005, S. 10). ( 2) ABl. L 76 vom 6. 4. Richtlinie 70 221 ewg.org. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. ANHANG Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird wie folgt geändert: 1. Folgender Abschnitt 5. 1a wird eingefügt: "5. 1a. Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen: — Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen. Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

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Übertragungseinrichtung 2. Die Lenkbarkeit des Fahrzeugs muß erhalten bleiben, auch wenn die hydraulischen, pneumatischen oder elektrischen Teile der Übertragungseinrichtung ganz oder teilweise ausfallen. Mechanische Übertragungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Sie müssen zur Wartung oder Überprüfung leicht zugänglich sein. Gelenkte Räder 2. Die gelenkten Räder dürfen nicht ausschließlich die Hinterräder sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Sattelanhänger. Umwelt-online: 70/311/EWG. Kraftfahrzeuge, bei denen auch die Hinterräder gelenkte Räder sind, sind folgender Prüfung zu unterziehen: 2. Sie müssen vom Fahrzeugführer ohne ungewöhnliche Lenkkorrektur mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder mit der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit, wenn diese unter 80 km/h liegt, eine ebene, waagerechte Strecke in gerader Linie durchfahren können. Anhänger sind in folgenden Fällen ebenfalls der unter Punkt 2. 1 vorgesehenen Prüfung bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder bei der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Geschwindigkeit zu unterziehen: - falls der Anhänger mehr als eine Achse mit gelenkten Rädern hat, - bei Sattelanhängern, falls der Anhänger mindestens eine Achse mit gelenkten Rädern hat.

Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert. Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG) 1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.

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