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  1. Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB | Jura Online
  2. Zweimal schwere Brandstiftung an derselben Wohnung

Schwere Brandstiftung, § 306A I Stgb | Jura Online

Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit. Dies war vorliegend bezüglich der verrußten Wohnungen gegeben. Folge dessen ist, dass ein Täter eine schwere Brandstiftung gemäß § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB auch dann verwirklichen kann, wenn sich sein Brandlegungsakt gegen einen gewerblichen und somit nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teil eines Gebäudes richtet. Da auch mittelbare Brandfolgen genügen, um etwaige von den Brandfolgen betroffene Wohnungen zu zerstören, kann eine Brandstiftung gemäß § 306 Absatz 1 Nr. 1 StGB bezüglich eines gewerblich genutzten Gebäudeteils schnell eine Qualifikation gem. Gemischt genutzte gebäude brandstiftung. § 306a Absatz 1 Nr. 1 StGB nach sich ziehen. Angesichts der hohen Strafandrohung in § 306a Absatz 1 StGB könnte dementgegen eine einschränkende Auslegung des Zerstörens durch Brandlegung naheliegen, welches keine mittelbaren Brandfolgen erfasst. Hiergegen spricht jedoch, dass Wesen und Grund der hohen Strafen im Rahmen der Brandstiftungsdelikte sind, dass eine Brandlegung durch den Täter häufig nicht kontrollierbar ist und gerade erhebliche mittelbare Folgen nach sich ziehen kann.

Zweimal Schwere Brandstiftung An Derselben Wohnung

Als problematisch kann sich die schwere Brandstiftung gemäß § 306a I StGB in den Fällen erweisen, in welchen ein leeres Gebäude angezündet wird oder ein Gebäude, das entwidmet wurde. b) Nr. 3 Weiterhin ist eine schwere Brandstiftung auch einschlägig, wenn eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, vorliegt ( (-), wenn ein Büro von 9-19 Uhr belegt ist, sich um 22 Uhr üblicherweise keiner mehr dort aufhält und das Büro um 22. 30 Uhr angezündet wird). 2. Schwere Brandstiftung, § 306a I StGB | Jura Online. Tathandlung Als Tathandlung fordert die schwere Brandstiftung nach § 306a I StGB ein Inbrandsetzen oder durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören. a) Inbrandsetzen b) Brandlegung 3. Vorsatz In subjektiver Hinsicht muss der Täter bei § 306a I StGB vorsätzlich handeln. II. Rechtswidrigkeit Daran schließen sich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld ohne weitere Besonderheiten an. III. Schuld IV. Strafe Zuletzt kann die schwere Brandstiftung an einer tätigen Reue gemäß § 306e StGB scheitern.

1. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Fall II. der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den hinter dem Wohngebäude Birkenweg 40 befindlichen Schuppen anzuzünden. Mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern entzündete er den Schuppen, so dass dessen Holzwand selbständig brannte. Es bestand die Gefahr, dass von dem Schuppen das Feuer letztlich auf das Wohngebäude übergriff. Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (§ 306a Abs. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum verwendet. Es lässt sich weder den Urteilsgründen noch den dort in Bezug genommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngebäude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwecken dienenden Gebäude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qualifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der Täter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Zweimal schwere Brandstiftung an derselben Wohnung. Wolff in LK 12.

Tue, 16 Jul 2024 07:32:00 +0000

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