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Hier hätte sie einen gänzlich undemokratischen, oligarchischen Charakter, da Entscheidungsträger nicht stimmberechtigte Personen vertreten würden. Literatur [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Karl Loewenstein: Kooptation und Zuwahl. Kooptieren: Bedeutung, Definition, Synonym - Wortbedeutung.info. Über die autonome Bildung privilegierter Gruppen. Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main 1973, ISBN 3-7875-5230-8. Weblinks [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Wiktionary: Kooptation – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen Peter Steiner: Kooptation. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 2008. kooptieren in: Meyers Großes Konversations-Lexikon

Kooptation Im Verein – Unser Leitfaden | Vereinswelt

Da wären doch gravierende Spannungen vorprogrammiert. 19. September 2016 um 20:59 Was könnten das denn für gesundheitliche Konsequenzen sein? Will er Ihnen die Nase platt schlagen oder Ihre Erdbeeren vergiften? Das sollten Sie also zunächst einmal gelassen sehen. Ansonsten gilt, was die Satzung sagt. Persönliche Befindlichkeiten spielen da keine Rolle. Das ist eben Demokratie auch in einem Verein, wenn eine Mehrheit zu entscheiden hat. Falls Sie mit diesen Verhältnissen nicht klar kommen, sollten Sie von Ihrem Amt als Vorsitzender zurücktreten. BMJ | Publikationen Suche | Leitfaden zum Vereinsrecht. 19. September 2016 um 22:14 Sorry, aber, wenn Sie sich als Fachmann in Vereinsfragen darstellen, sollten Sie nicht ohne Hintergrundwissen so weit aus dem Fenster lehnen … fühle mich echt versch…. Derjenige hat im Wissen meiner sehr schweren Herzerkrankung mir nahe gelegt, doch lieber seinen Widerruf anzunehmen……, sonst würde das meiner Gesundheit doch schaden und falls nicht, hätte er noch einen anderen Ass im Ärmel. Übrigens bin ich nun doch selber auf die Antwort gekommen.

Kooptieren: Bedeutung, Definition, Synonym - Wortbedeutung.Info

Hallo Frau Kollegin, eine Satzungsbestimmung, nach der die Mitgliederversammlung ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied "kooptieren" kann ist Mumpitz. Denn die Mitgliederversammlung ist (in der Regel) ja sowieso für die Bestellung des Vorstands zuständig. Kooptation im Verein – Unser Leitfaden | Vereinswelt. Somit handelt es sich also gar nicht um eine Kooptation, die ja eine Selbstergänzung (eben ausnahmsweise durch den Vorstand, und nicht durch die Mitgliederversammlung) darstellt. Sollte dennoch der Vorstand die Selbstergänzung beschlossen haben, ist diese unwirksam, da in der Satzung nicht ausdrücklich erlaubt. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen erscheinen mir etwas merkwürdig. Auch die "Verpflichtung" eines "kooptierten" Vorstandsmitglieds, sich zur Wahl stellen zu müssen, erscheint zweifelhaft, da nach Ablauf der Amtszeit niemand zur Ausübung des Vorstandsamts gezwungen werden kann. Mir fällt es jetzt schwer zu beurteilen, wer (Verein, Vorstand, Amtsgericht) jetzt was (Eintragung oder Nicht-Eintragung) falsch gemacht hat oder auch nicht falsch gemacht hat, da ich weder Satzung noch Protokoll vorliegen habe.

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Enthält diese keine Regelung, genügt die einfache Mehrheit (§ 28 BGB). Ist der Vorstand zusammengetreten, muss geprüft werden, ob er laut Satzung beschlussfähig ist. Es kann durchaus sein, dass die Satzung für die Beschlussfähigkeit eine bestimmte Anzahl anwesender Vorstandsmitglieder vorschreibt. Das muss dann berücksichtigt werden. Der Beschluss beinhaltet selbstverständlich auch, welche Person kooptiert werden soll. Das setzt natürlich voraus, dass mit ihr im Vorfeld geredet wurde und das Einverständnis vorliegt. Von der Vorstandssitzung mit dem Kooptionsbeschluss muss ein Protokoll angefertigt werden. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn die Kooption in den Vorstand nach § 26 BGB – den vertretungsberechtigten Vorstand – erfolgt ist. Dieses Protokoll muss nämlich dann dem Amtsgericht vorgelegt werden, damit es prüfen kann, ob der Beschluss auf der Basis der entsprechenden Satzungsregelungen gefasst wurde. Erfolgte die Kooptierung in den vertretungsberechtigten Vorstand, muss das neue Vorstandsmitglied, nach vorheriger notarieller Beglaubigung der Unterschrift, beim Vereinsregister (Amtsgericht) eingetragen werden (§ 67 BGB).

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Sun, 07 Jul 2024 09:57:14 +0000

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