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SUBVENTIONSBETRUG UND FALSCHE EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG BEI DER BEANTRAGUNG VON CORONA-HILFEN (Rostock/25. 03. 2020) Die Antragstellung "auf Gewährung von Zuschüssen für von der Coronakrise 03/2020 besonders geschädigte, gewerbliche Unternehmen und Angehörige Freier Berufe einschließlich Kulturschaffende" birgt auch die Gefahr des zumindest leichtfertigen Begehens von Straftaten, was bei wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen der Antragstellung der Fall wäre – nämlich: es drohen Strafverfahren wegen Subventionsbetruges (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt – strafbar macht sich (in aller Kürze – der Gesetzestext ist umfangreicher), wer 1. unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Behörde macht 2. eine Verwendungsbeschränkung nicht einhält 3. über subventionserhebliche Tatsachen täuscht 4. eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

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Eine eidesstattliche Versicherung – wie sie Punkt 8. des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen des Landes MV vorsieht – ist eine unmittelbare Bekräftigung der Richtigkeit von Angaben. Erforderlich ist eine Erklärung des Täters unter Benutzung der Worte »an Eides Statt«, »eidesstattlich« oder anderer gleichbedeutender Wendungen (SK-StGB/Rudolphi § 156 Rn. 3). Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt, § 156 StGB, (1. Alternative) oder die Berufung auf eine solche Versicherung (2. Alternative) gegenüber einer zuständigen Behörde wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Eine schriftliche Versicherung gilt als abgegeben, wenn sie mit Willen des Erklärenden in den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangt ist und die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht (BGHSt 45, 16 [24]). Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (MüKo-StGB/Müller § 156 Rn. 12; Otto JuS 1984, 161 [168]). Die fahrlässige falsche Versicherung an Eides statt ist strafbar nach § 161 Abs. 1 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe.

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Entspricht die Aussage nicht der Wahrheit und beschwört der Täter diese, so wird der Tatbestand des Meineids erfüllt. Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB Auch die fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt ist nach § 161 StGB strafbar. Im Gegensatz zu einem Eid wird bei der eidesstattlichen Versicherung die Richtigkeit förmlicher Angaben beteuert. Wird die Richtigkeit der Erklärung oder der Aussage mit den Worten "an Eides Statt" versichert, obwohl die Angaben falsch sind, ist der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt erfüllt. Eidesgleiche Beteuerungen, § 155 StGB Manche Personen wollen aus Glaubens- und Gewissensgründen einen Eid nicht leisten, auch dann nicht, wenn dieser keinen religiösen Inhalt enthält. Sie können ihre Aussage durch eine in § 65 StPO oder § 484 ZPO genannte Form bekräftigen. Ist die Aussage, deren Richtigkeit bekräftigt wird, falsch, ist der Tatbestand des § 155 StGB erfüllt. Wird dies fahrlässig (und nicht vorsätzlich) getan, so kommt eine Strafbarkeit nach § 161 StGB in Betracht.

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Ergebnis: Verbraucht der Schuldner sein Vermögen für seinen normalen Lebensunterhalt, ist das nicht angreifbar. Versucht der Betroffene bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit aber, das eigene Vermögen den Gläubigern zu entziehen - oder riskiert er es anderweitig - ist das strafbar. Die Gerichte beurteilen die Strafbarkeit nach dem Abstand zwischen dem Zeitpunkt der Vermögensminderung und dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit. In ähnliche Richtung wie § 283 StGB geht auch § 288 StGB: Wer bei drohender Zwangsvollstreckung sein Vermögen veräußert oder beiseite schafft, um die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln, erhält bis zu zwei Jahre Haftstrafe oder Geldstrafe. Versagung der Restschuldbefreiung

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Anders ist es bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Dann macht sich der Schuldner nach § 283 StGB ff wegen Bankrotts strafbar, wenn er aktiv unnötige Vermögensverluste herbeiführt und so gegen die Interessen seiner Gläubiger handelt. Wer dann Vermögen beiseite schafft, verheimlicht, unbrauchbar macht, übermäßige Beträge unwirtschaftlich verschwendet, an der Börse verzockt, verspielt oder verwettet usw. kann mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden. Übrigens: Selbst bei nachweislicher Spielsucht ist ein Freispruch selten - obwohl dann eine verminderte Schuldfähigkeit berücksichtigt werden kann. Der § 283 StGB wird zwar hauptsächlich bei Konkursen von Unternehmen angewandt. Er ist aber auch auf Privatpersonen anwendbar. Jeder sollte sich darüber klar werden, bevor er vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung schnell noch sein Vermögen "loswerden" möchte. Ob eine strafbare Handlung nach § 283 ff vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung nach dem Zeitabstand zwischen gezielter Vermögensminderung und eingetretener Zahlungsunfähigkeit.

Der Subventionsbetrug ist in den Fällen 1., 3. und 4. BEREITS durch die Realisierung der vorangestellten Tathandlungen erfüllt! Der Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (u. a. bei Missbrauch einer Amtsträgerstellung), sieht Absatz 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Bei lediglich leichtfertiger Tatbegehung der Grunddelikte des Absatzes 1 Nr. 1–3 wird dagegen "nur" Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe verhängt. Absatz 6 regelt die Nebenfolgen, die das Gericht neben der Strafe verhängen kann, wie zB die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. ABER: Wer durch tätige Reue freiwillig verhindert, dass die Subvention gewährt wird, wird gemäß Absatz 5 nicht bestraft. Zuschüsse, wie sie nunmehr gewährt werden sollen, fallen unter den "Subventions"-Begriff des § 264 StGB. Insbesondere weist Punkt 7. 5 des Antrages auf Gewährung von Zuschüssen des Landes MV auf die Strafbarkeit gemäß § 264 StGB hin.

Mon, 15 Jul 2024 17:22:06 +0000

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