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Die Anzahlungsregelung steht auf der ersten Seite des Vertrages, da wo ich unterschrieben habe. Allerdings steht unter dem entsprechenden Feld AGB Stand: Datum Darüber hinaus ist es so, daß dort nur Anzahlung 50% des Preises steht. Dort habe ich aber ergänzt: evtl. gegen Bankbürgschaft. Somit kann ich doch jetzt eigentlich eine Anzahlung gegen Ausstellung einer Bankbürgschaft von 50% leisten. Von 90% steht da ja nichts. Und ich habe vermerkt, daß ich evtl. eine Bankbürgschaft fordere. Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Küchenkauf bei POCO mit 1.000 Euro Zwangsanzahlung. 2012 | 08:21 Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Ob es sich vorliegend um AGB oder um eine individuelle Vertragsvereinbarung handelt, hängt davon ab, ob die entsprechende Vertragsklausel vom Küchenstudio für eine Vielzahl von Verträgen gleicher Art verwendet wird. Hiervon ist in der Regel auszugehen, es sei denn, Sie hätten die Anzahlungsregelung individuell vereinbart. Nachdem Sie selbst den Zusatze "evtl. gegen Bankbürgschaft" hinzugefügt haben und der Verkäufer nicht widersprochen hat, kann man von einer individuellen Zusatzvereinbarung ausgehen, die die Zahlungsmodalitäten regelt.

Hier würde ich sicher mehr als 10% vom Kaufpreis einbehalten. Was aber ja nicht mehr geht, wenn ich 90% gezahlt habe. Oder könnte ich dann aus der Bankbürgschaft gegen den Händler vorgehen. Sicher würde das ja deutlich komplizierter, als einfach das Geld einzubehalten, wenn ich nur 50% anzahle und dann eben bei Lieferung entsprechende Abschläge für die restlichen 50% mache, wenn etwas nicht stimmt (was beim Küchenaufbau ja meistens der Fall ist). Anzahlung bei Küchenkauf - Kaufrecht - frag-einen-anwalt.de. Für eine rechtliche Einschätzung wäre ich dankbar Achtung Archiv Diese Antwort ist vom 09. 2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen Sehr geehrter Fragesteller, Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: Grundsätzlich ist die Zahlung des Kaufpreises erst bei Lieferung/Aufbau fällig. Die einzelvertragliche Vereinbarung zur Leistung einer Anzahlung ist rechtlich aber durchaus zulässig.

Mon, 15 Jul 2024 15:59:51 +0000

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