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Zweite Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Unser Altenpflegezentrum bietet pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, ihre Pflegebedürftigen in der Zeit der Verhinderungspflege bei uns stationär unterzubringen. Suchergebnisse für Erfurt. Altersgerechtes Wohnen Wenn die Mobilität nachlässt und der Unternehmungsdrang weniger wird, entwickeln sich die eigenen vier Wände zum Zentrum des Geschehens. Die Wohnqualität bestimmt somit maßgeblich die Lebensqualität. Wenn es Ihnen vor allem darum geht, im Alter mehr Versorgungssicherheit als in einer normalen Wohnung zu haben, sollten Sie prüfen, ob das Leben in einer altersgerechten Wohnung für Sie vielleicht die richtige Wohnalternative ist. Die Caritas Trägergesellschaft bietet an verschiedenen Standorten altersgerechte Wohnungen, mit folgenden Vorzügen: Barrierefreiheit Gute Erreichbarkeit (mit Hilfe eines Aufzuges oder durch eine ebenerdige Lage) Angepasste Sanitäreinrichtungen Großzügiger Schnitt Weitere Information erhalten Sie bei der jeweiligen Einrichtung.

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Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die form- und fristgerecht eingelegte Revision ist im Sinne der Aufhebung des Beschlusses des LSG und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), weil das LSG bei der Entscheidungsfindung nicht vorschriftsmäßig besetzt war, was zur Zurückverweisung zwingt. Der Anspruch der Beteiligten auf den gesetzlichen Richter gemäß Art 101 Abs 1 Satz 2 GG sichert die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, auch in der Variante der Nichtmitwirkung eines zuständigen Richters ( vgl BVerfG vom 14. 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93, 117 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 39 mwN). Der Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter ist im Revisionsverfahren bei einer strukturellen Fehlbesetzung auch ohne rechtzeitige (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen ( vgl BSG vom 23. 8. 2007 - B 4 RS 2/06 R - SozR 4-1500 § 155 Nr 1 RdNr 24; BSG vom 8. Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -. 2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 13 f; BSG vom 17.

Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R Federn

10 Die zulässigen Revisionen des Klägers und der Beklagten sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind. 11 Der Kläger begehrt im Wege der Kombination ( § 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 1. DDR-Jahresendprämien werden bei Rentenberechnung berücksichtigt. 10. 2008 und den Widerspruchsbescheid vom 26. 8. 2009 ( § 95 SGG) aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die bestandskräftigen ( § 77 SGG) Verwaltungsakte ( § 31 S 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrags seiner Arbeitsentgelte im sog Überführungsbescheid vom 11. 1997 zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung des Verpflegungsgeldes und der Reinigungszuschüsse festzusetzen. Das LSG hat das klageabweisende Urteil des SG und die Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung der Rücknahme vollständig aufgehoben, obwohl es die Berufung im Übrigen, dh soweit Reinigungszuschüsse geltend gemacht waren, zurückgewiesen hat.

Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R.K

Aus den Gründen des angegriffenen Berufungsurteils ergibt sich jedoch noch hinreichend deutlich, dass das LSG - entgegen dem zu weit gefassten Tenor - das angefochtene erstinstanzliche Urteil und die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nur teilweise aufgehoben hat. 12 Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom 15. 6. 2010 - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r.i.p. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 S 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X).

Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R.I.P

2014 - B 14 AS 373/13 B - RdNr 4 ff; zusammenfassend zu § 158 SGG Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 158 RdNr 8; zum fehlenden ausdrücklichen Hinweis auf eine Stellungnahmemöglichkeit bei § 153 Abs 4 SGG: BSG vom 18. 7. 2019 - B 13 R 259/17 B - RdNr 13 f). Entscheidend ist, ob das Ziel der Anhörung durch den konkreten Anhörungsfehler verfehlt wird. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r federn. Im Rahmen des § 158 Satz 2 SGG ist das wesentliche Ziel nicht die Information (§ 62 SGG) der Beteiligten zu einer - ggf nur vorläufigen - Rechtsauffassung des Berichterstatters (§ 155 Abs 1, § 106 Abs 1 SGG) über die (Un-)Statthaftigkeit der Berufung. Diese Information kann auch im die mündliche Verhandlung vorbereitenden Verfahren erfolgen, um dem Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich auf einen für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkt vorzubereiten. Der Schwerpunkt der Anhörungspflicht zur Entscheidung des Senats durch Beschluss liegt in der vom Grundfall der Entscheidung in einem durch fünf Personen gebildeten Spruchkörper vorgenommenen Änderung des gesetzlichen Richters.

2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr 5, RdNr 12 mwN; BSG vom 19. 2016 - B 14 AS 33/15 R - RdNr 16; Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2020, § 164 SGG RdNr 30). Jeder Senat beim LSG wird im Grundsatz in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r studio. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 33 Abs 1 Satz 2 SGG); diese Möglichkeit ist durch § 158 Satz 2 SGG zwar eröffnet, zu ihr muss aber angehört werden. Eine fehlende Anhörung führt zur unvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nur mit den Berufsrichtern ( BSG vom 24. 2008 - B 9 SB 78/07 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 3 RdNr 9 f; zur unterbliebenen Anhörung nach § 153 Abs 4 SGG: BSG vom 2. 2015 - B 13 R 203/15 B - RdNr 15; BSG vom 19. 2016 - B 14 AS 155/16 B - RdNr 4; BSG vom 29. 2019 - B 14 AS 219/18 B - RdNr 4; Meßling in Hennig, SGG, § 158 RdNr 17, 22, Stand Oktober 2017), wohingegen diese Wirkung bei nur nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörungen nicht in jedem Fall eintritt ( vgl zur irreführenden und unvollständigen Anhörung: BSG vom 9.
Tue, 16 Jul 2024 01:39:56 +0000

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