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Unter Beendigung der Tat wird im Strafrecht das Deliktsstadium verstanden, in dem das Tatgeschehen seinen Abschluss gefunden hat. In den meisten Fällen bedeutet dies die Zweckerreichung. Die Bestimmung des Beendigungszeitpunktes hat insoweit praktische Bedeutung, als dadurch die Verfolgungsverjährung zu laufen beginnt ( § 78a StGB). Der (materiellen) Beendigung vorgelagert ist die (formelle) Vollendung, d. h. Kindhäuser neumann paeffgen strafgesetzbuch 5 auflage 2. das Deliktsstadium, in dem alle Merkmale des Straftatbestandes erfüllt sind. Inwieweit zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Mittäterschaft oder Beihilfe möglich ist, ist umstritten (siehe sukzessive Mittäterschaft). Umstritten ist auch, ob in dieser Phase noch strafverschärfende Merkmale verwirklicht werden können. Der Zeitpunkt der Beendigung ist wichtig bei Delikten, bei denen die Vollendung vor der Verwirklichung des vollen subjektiven Tatbestands eintritt. Definition [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Eine Straftat ist nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen dann beendet, wenn nach Erfüllung aller objektiven Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsgut verletzung in dem vom Täter angestrebten Umfang eingetreten ist.

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JuS 2002, 729 (730), beck-online ↑ Rainer Zaczyk in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2017, § 22 Rn. 5 ↑ a b BGH, 1. Februar 2011, Aktenzeichen 3 StR 432/10 ↑ a b BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2007, Aktenzeichen 3 StR 384/07 = NStZ 2008, 152, beck-online ↑ BGH, Urteil vom 6. April 1965, Aktenzeichen 1 StR 73/65

Mon, 15 Jul 2024 14:25:49 +0000

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