Dadurch ist es möglich, Entzündungen auf längere Zeit zu verhindern.
Die Eröffnung eines Zahnes und die notwendige Revisionsbehandlung kann nach den Bema-Nrn. 31 (Trep1) ff. abgerechnet werden. Die Entfernung des alten Wurzelfüllmaterials ist Leistungsbestandteil der Bema-Nr. 32 (WK) und kann nicht separat abgerechnet werden. Bei zweifelhafter Erhaltungswürdigkeit des Zahnes ist eine Revisionsbehandlung kontraindiziert. Erbringen Zahnärztinnen und Zahnärzte, vor der Anfertigung von Kronen / Zahnersatz und nur zum Ausschluss von Risiken, sogenannte "qualitätsverbessernde" Maßnahmen wie z. Maschinelle Wurzelkanalaufbereitung und elektrometrische Längenbestimmung. B. Revisionsbehandlungen, können diese samt notwendiger Begleitleistungen, nicht zu Lasten der GKV abgerechnet werden. In diesen Fällen muss vor Behandlungsbeginn mit dem Zahlungspflichtigen eine Privatvereinbarung gemäß § 8 Absatz 7 BMV-Z (Bundesmantelvertrag-Zahnärzte) getroffen werden. Kleine Beispiele zur Revision von Wurzelkanalfüllungen (WF) Selbstständige Zusatzleistungen im Rahmen einer richtlinienkonformen Revision einer Wurzelkanalfüllung Zuzahlungen auf Bema-Leistungen sind nur bei Füllungen (§ 28 Absatz 2 SGB V) und bei der Versorgung mit Kronen und Zahnersatz (§ 55 SGB V) erlaubt.
Fallbeschreibung Wurzelkanalbehandlung des devitalen Zahn 14 mit anschließender Deckfüllung Hinweise zur Abrechnung Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspricht Vitalexstirpation Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014 Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden.
Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt. " Grundsätzlich muss also eine solche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn schriftlich getroffen werden. Die Berechnung erfolgt nach Behandlungsabschluss mit Hinweis auf den § 2 (3) GOZ.