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Zum anderen stellt sich die Frage, inwiefern eine außerbetriebliche Meinungsäußerung ohne konkreten Anlass überhaupt zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört. Das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen diese Entscheidung ist inzwischen vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob und wie sich das Bundesarbeitsgericht zu diesen Fragen positionieren wird. 3. Fazit Die beiden Entscheidungen illustrieren, dass das Betriebsverfassungsrecht nur schwer mit der heutigen globalisierten und digitalen Wirtschaftswelt in Einklang zu bringen ist und es daher immer wieder zu Konflikten und Widersprüchen in der Handhabung des Gesetzes kommt. Soziale Netzwerke | Betriebsrat Lexikon. Festzuhalten bleibt aber, dass Arbeitgeber im Hinblick auf Social Media-Präsenzen - und auch vor der Nutzung von vermeintlich unbedenklichen anderen webbasierten Programmen wie etwa Google Maps - stets kritisch prüfen sollten, ob diese zur Überwachung von Arbeitnehmern geeignet sind. Falls diese Frage zu bejahen ist, muss vorab der Betriebsrat beteiligt werden.

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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club Sie sind alltäglich: Plattformen wie etwa Facebook, auf denen Unternehmen und ihre Beschäftigten Informationen weitergeben, miteinander oder mit Kunden kommunizieren. Das berührt nicht nur das Arbeitsleben. Arbeitgeber möchten oftmals auch, dass Mitarbeiter in ihrer Freizeit Nachrichten über das Unternehmen posten. Social-Media-Nutzung und der Betriebsrat. Hier stehen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten auf dem Spiel. Was erlaubt ist oder ungeklärt ist und worauf Betriebsräte achten sollten, erläutert Silke Greve in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 11/2016. Weit verbreitet und doch immer noch nebulös: »Social Media« ist ein Schlagwort, das kaum etwas darüber aussagt, was genau gemeint ist. Es geht um interaktive Onlineplattformen wie Facebook, Blogging-Dienste und virtuelle Bild-Pinnwände. Internetdienste im Job immer wichtiger Social Media ist nicht nur in der Gesellschaft angekommen - sondern auch in der Arbeitswelt. Gaben im Jahr 2013 noch 33 Prozent der deutschen Unternehmen an, Social Media zu nutzen, so waren es 2014 bereits 38 Prozent.

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Das Gericht untersagt auch den Adressimport aus der Adressdatei des Anwenders in den Datenbestand von Facebook, der mit dem "Freundefinder"-Button ausgelöst wird (LG Berlin v. 6. 3. 2012, Az. 16 O 551 /10). Beschreibung Bezug zur Betriebsratsarbeit Herausforderung Der Betriebsrat ist als Interessenvertreter der Belegschaft bei der Nutzung von sozialen Netzwerken im Betrieb gefordert, um die Mitarbeiter vor den Risiken dieser Systeme zu schützen. Voraussetzung ist, dass er sich der Herausforderung der unaufhaltbaren Nutzung sozialer Netzwerke und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse und die Arbeitnehmer auseinandersetzt. § 2 Kollektivarbeitsrecht / ee) Muster Betriebsvereinbarung zu Internet-, E-Mail- und Social-Media-Nutzung | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Erwerb von Kenntnissen über soziale Netzwerke, ihre Möglichkeiten und Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse kann unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und im Betriebsrat erforderlich sein, damit der Betriebsrat seine diesbezüglichen gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.

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Das Bundesarbeitsgericht entschied, schon vor 40 Jahren dass es nicht darauf ankommt, ob der Arbeitgeber tatsächlich vorhat, das Verhalten oder die Leistung des Mitarbeiters zu überwachen – und das obwohl im Regierungsentwurf der Regelung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass nur solche technischen Einrichtungen mitbestimmungspflichtig seien, "die den Zweck haben, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" ( BT-Drucks., VI/1786 S. 48 /49). Das focht das BAG aber nicht an: es sei kein Unterschied, ob seine (Anm. Betriebsvereinbarung social media strategie. Keppler: also die des Arbeitnehmers) Überwachung das erklärte Ziel der technischen Einrichtung oder nur ein Nebeneffekt sei. Es sei auch irrelevant, ob die Daten ausgewertet werden oder werden sollen – Überwachung begänne nicht erst mit der Auswertung (BAG aaO). Dennoch darf man sich wundern, da die Kommentarfunktion bei Facebook – trotz mancher, technisch kaum zu verhindernder Kunden- und Nutzerkommentare über Mitarbeiter, typischerweise nicht dafür gedacht ist, Verhalten und Leistungen der Mitarbeiter zu überwachen.

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Nach Auffassung des BAG unterliegt insbesondere die Kommentarfunktion auf der Facebookseite der Mitbestimmung, weil hier für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht wird, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen (können). Zugrunde liegt der Entscheidung die Regelung des § 87 Abs. Betriebsvereinbarung social media in english. 6 BetrVG, wonach der Betriebsrat bei der "Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen" ein Mitbestimmungsrecht hat. Entscheidende Frage für die Mitbestimmungspflicht ist mithin, ob die Kommentarfunktion bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Hierzu ist grundsätzlich zu sagen, dass der Begriff der Bestimmtheit in der Rechtsprechung in der Regel sehr weit ausgelegt wird, sodass auch die technischen Einrichtungen einbezogen werden, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Mitarbeiter geeignet sind.

Dabei sollte klar erkennbar sein, dass zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung unterschieden wird und die Regelungen auf die außerdienstliche Nutzung nur durchschlagen, wenn diese in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. 2. Erklärung der wesentlichen Begriffe Die Nutzung sozialer Dienste ist für viele noch ein relativ unbekanntes Gebiet. Daher ist es unerlässlich, die prägenden Begriffe der Richtlinie/ Betriebsvereinbarung vorab zu erklären. Dabei sollte auch klar definiert werden, was unter einer dienstlichen/ außerdienstlichen Nutzung zu verstehen ist. Betriebsvereinbarung social media program. Hierdurch kann später aufkommenden Definitionsfragen vorgebeugt werden. 3. Umfang der erlaubten Nutzung Hier ist zu unterscheiden zwischen Personen, die aufgrund ihrer Arbeitsplatzbeschreibung in sozialen Netzwerken aktiv sind und Personen, die den dienstlichen Internetzugang für private Aktivitäten in sozialen Netzwerken nutzen. Insbesondere für die zweite Gruppe sollte klar festgelegt werden, in welchem Umfang die private Nutzung erlaubt ist und dass durch diese die Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt werden darf.
Mon, 15 Jul 2024 20:42:56 +0000

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