Ob dies der Fall ist, entscheidet sich - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers im Einzelfall. Und dies gilt insbesondere auch für einen auf einem Rettungswagen eingesetzten Rettungsassistenten. Infolgedessen hatten der Kläger unter Berücksichtigung seiner ausgebliebenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhaltes im Streitjahr 2012 weder eine Einsatzwechseltätigkeit noch eine typischerweise "nur" auf einem Fahrzeug ausgeübte Tätigkeit i. 3 EStG 2012 wahrgenommen, so dass sich der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen allein nach § 4 Abs. 2 u. 5 EStG 2012 richtete. SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht. Die danach einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen. Zwar kann die Tätigkeit eines Notarzt- oder Rettungswagenfahrers grundsätzlich eine Fahrtätigkeit i.
Frage vom 23. 2. 2018 | 12:33 Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich) Verpflegungsmehraufwand im 24 Stunden Dienst Guten Tag, Ich bin Angehöriger einer Berufsfeuerwehr und während des gesamten Jahres an meiner ersten Tätigkeitsstätte tätig gewesen. In der Steuererklärung kann ich somit als Werbekosten die normale Entfernungspauschale für die Anzahl Tage ansetzen, an denen ich Dienst hatte. Verpflegungsmehraufwand nicht anerkannt - Widerspruch abgelehnt | Erwerbslosenforum Deutschland (Forum). Soweit, so klar. Ein Kollege, welcher exakt die gleichen Voraussetzungen hat wie ich, hatte in seiner letzten Steuererklärung auch eine Verpflegungsmehraugwendung geltend gemacht. Seine Begründung war, dass er ja ständig 24 Stunden von zu Hause abwesend war. Dass die Verpflegungsmehraufwendung jedoch nur bei Dienstreisen oder bei Tätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann, ist mir bekannt. Auch beim Kollegen ist die Feuerwache in der er während des gesamten Jahres seinen Dienst verrichtete, seine erste Tätigkeitsstätte. Trotzdem wurde die volle von ihm angesetzte Summe vom Finanzamt anerkannt.
116 EUR (2004) und 1. 098 EUR (2005) in Abzug gebracht werden. 6 Das FA beantragt, die Revision teilweise als unbegründet zurückzuweisen. 7 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG ist zu Unrecht von mehreren Tätigkeitsmittelpunkten ausgegangen. 8 1. Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzusetzen.
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls dann nicht aus, wenn der Steuerpflichtige fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht. Der regelmäßigen Arbeitsstätte muss vielmehr hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. 12 2. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat im zweiten Rechtsgang festzustellen, ob der Kläger unter Beachtung der o. g. Grundsätze in den Streitjahren überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob er nicht insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat (BFH-Urteil in BFHE 234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13).