Fahrschule Schulz Erlangen

Antwort vom 7. 3. 2011 | 16:29 Von Status: Bachelor (3571 Beiträge, 2226x hilfreich) (siehe § 16 Abs. 4 WEG). " -- ebenfalls Ungläubigkeit meinerseits...?? Ein solcher Beschluss würde doch gegen geltendes Recht verstoßen Das geltende Recht steht in vorgenanntem Paragrafen 16 Wohnungseigentumsgesetz. Insoweit Thorsten und ich in der Frage Zustimmung ja oder nei differieren möchte ich mich präzisieren: der vorgeschlagenen Formulierung mit Sondereigentum ist aus bereits genannten Gründen auch meinerseits nicht zuzustimmen. Fensteraustausch in der WEG – Wer muss/darf zahlen?. Einer Kostentragungsregelung würde ich jedoch zustimmen. Wer hat denn die bereits "brandneuen" Fenster bezahlt, der Eigentümer der betreffenden Wohnung oder die Gemeinschaft? In ersterem Fall bestünde möglicherweise ein finanzieller Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegenüber der WEG wenn der Austausch notwendig war, oder ein Anspruch der WEG gegen den Eigentümer auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Gemeinschaftseigentums. Im anderen Fall wäre eine Änderung der Kostentragungsregelung jetzt nun unbillig.

  1. Fensteraustausch in der WEG – Wer muss/darf zahlen?

Fensteraustausch In Der Weg – Wer Muss/Darf Zahlen?

Mein oder unser? Was gehört zum Sondereigentum? Wenn Sie zum Beispiel Ihre Fenster erneuern oder die Armaturen im Badezimmer austauschen wollen, müssen Sie zuerst prüfen, ob die Baumaßnahme Ihr Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum betrifft. Maßnahmen im Sondereigentum können Sie als Wohnungseigentümer/in selbst entscheiden, in Auftrag geben und durchführen lassen, Maßnahmen im Gemeinschaftseigentum nicht. Diese sind Angelegenheit der Eigentümergemeinschaft. Zum Ihrem Sondereigentum gehören Ihre Wohnung und deren Ausstattung, z. B. : nicht tragende Innenwände, Innentüren, Innenfenster etc., fest installierte Gegenstände im Innenbereich wie Badewanne, Toilette, Wasserhähne etc. Tapeten, Wandbekleidungen, abgehängte Decken, der obere Bodenbelag, beispielsweise Parkett, Teppichboden, Laminat, Stromleitungen und Beleuchtung in der Wohnung, Einbauschränke, Einbauküchen, in der Regel der Balkoninnenraum und die Balkoninnenwände. Bauteile, die für Sicherheit und Bestand des Gebäudes erforderlich sind, können und dürfen nach § 5 Abs. 2 WEGesetz nicht dem Sondereigentum zugeordnet werden.

[1] Rechtsfragen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Gemäß § 1 Abs. 1 WEG kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen das Teileigentum begründet werden. Wohnungseigentum ist nach § 1 Abs. 2 WEG das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Teileigentum ist gemäß § 1 Abs. 3 WEG das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem Gemeinschaftseigentum, zu dem es gehört. Gemeinschaftseigentum sind – neben Wohnungseigentum und Teileigentum – das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes (etwa das Treppenhaus), die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Das Gemeinschaftseigentum ist deshalb als den übrigen Eigentumsarten übergeordnet anzusehen. Nach § 2 WEG kann das Wohnungseigentum (und damit auch das Sondereigentum als sein untrennbarer Bestandteil) nur durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks nach § 3 WEG oder durch Teilung ( Teilungserklärung) durch den alleinigen Eigentümer des Grundstücks nach § 8 WEG begründet werden.

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