Identifizierbarkeit der Vergleichswohnungen Unbedingt erforderlich ist auch die Identifizierbarkeit der Vergleichswohnungen. Dem Mieter muss es möglich sein, die Wohnungen allein anhand der Beschreibung des Vermieters zu finden, damit er sich vor Ort selbst von der Vergleichbarkeit der Wohnungen überzeugen kann. Die genaue Beschreibung des Mieters muss die exakte Anschrift der jeweiligen Vergleichswohnung enthalten. Wichtig sind gegebenenfalls auch die Nennung des Stockwerks und die genaue Bezeichnung der Lage in dem Stockwerk. Ist eine Wohnungsnummer vorhanden, muss auch diese genannt werden. Finden sich zu der Lagebeschreibung mehrere Wohnungen, ist auch der Name des Mieters aufzuführen. Vergleichswohnungen mieterhöhung kriterien definition. Es kommt aber nicht darauf an, ob der Mieter Zutritt zu der Vergleichswohnung bekommt. Weitere Angaben bezüglich Art, Ausstattung, Baujahr und Beschaffenheit Wegen der Vergleichbarkeit sind darüber hinaus weitere Angaben über Art, Ausstattung, Baujahr und Beschaffenheit der Vergleichswohnungen zu machen, die für die entsprechende Miethöhe entscheidend sind.
Denn die Vergleichswohnungen wurden vom Vermieter ausgewählt. Das Gericht wird daher auf einen Mietspiegel zurückgreifen oder – wenn wie häufig in diesen Fällen kein Mietspiegel existiert – mittels Beweisbeschluss ein Sachverständigengutachten darüber einholen, ob die Mieterhöhung begründet ist. Stellen die drei Vergleichswohnungen jedoch einen repräsentativen Querschnitt dar, ist das Prozessrisiko für den Vermieter gering. Checkliste: Klassische Fehler bei der Mieterhöhung. Umgekehrt hat der Mieter aber gute Chancen, dass die Mieterhöhung unbegründet ist, wenn der Vermieter als Vergleichswohnungen nur solche aus seinem vermieteten Bestand präsentiert und der Mieter günstigere Vergleichswohnungen benennen kann.
Eine Berücksichtigung hätte in Hinblick auf die Ausstattungsmerkmale allenfalls dann erfolgen können, wenn die von dem Sachverständigen herangezogenen Vergleichswohnungen höherwertige Ausstattungsmerkmale wie etwa Parkettböden aufgewiesen hätten. Auch die von dem Beklagten angeführte schmale Treppe war nicht als wertmindernd anzuerkennen, da sie ohne Zweifel den Bauvorschriften entspricht und in Reihenhäusern wegen der beengten Bauverhältnisse nicht unüblich ist. Soweit der Beklagte Mängel, wie etwa eine lose Dampfsperre angebracht hat, so sind diese bei der Feststellung der ortsüblichen Miete nicht zu berücksichtigen, da jederzeit der ordnungsgemäße Zustand durch Mängelbeseitigung wiederherstellbar ist. Vergleichswohnungen - Mieterhöhung auf Vergleichsmiete (nach § 558 BGB). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.