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Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist. Das Finanzgericht muss nun den Sachverhalt weiter aufklären. "Besonders gefällt uns die sehr große Aktualität!!! " Westfälische Provinzial Versicherung AG, 48131 Münster "Punkten kann SIS vor allem durch die umfangreiche Datenbank, den schnellen Programmstart, die schlanke Software und die einfache Bedienung – natürlich auch die Aktualität. " Eichhorn und Ody Steuerberatungsgesellschaft mbH, 40549 Düsseldorf "Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Willkür und schikaneverbot finanzamt hotel. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt. "

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Weist der konkrete Einzelfall besondere tatsächliche Umstände auf, die darauf hindeuten, dass das Finanzamt bei Erlass einer Prüfungsanordnung sich möglicherweise von nicht zum Gegenstand der Begründung gewordenen sachfremden Erwägungen hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist, kann in dem Übergehen eines hierzu gestellten Beweisantrags der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung liegen. Ein Verstoß gegen das Willkür- und Schikaneverbot ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die angeordnete Außenprüfung i. S. von § 193 Abs. 1 AO ein in irgendeiner Weise umsetzbares Ergebnis haben könnte. Betriebsprüfung: Finanzamt-Willkür nicht dulden! | Der Deutsche Wirtschaftsbrief. Ein die Außenprüfung vorbereitendes Vorlage- und Auskunftsverlangen kann ein Verwaltungsakt und damit Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein. BFH Urteil vom 28. 9. 2011, VIII R 8/09 Begründung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. September 2011 VIII R 8/09 entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

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Die Anordnung einer Außenprüfung kann wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (VIII R 8/09). In diesem Fall konnte ein selbständig tätiger Rechtsanwalt detailliert und nachvollziehbar darlegen, dass sich seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt seien. Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u. a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Prüfungsanordnung: Schikane verboten!. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof sah dies anders und hat die Vorentscheidung aufgehoben sowie die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

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Kündigt das Finanzamt eine Betriebsprüfung an, hat das Unternehmen kaum eine Chance sich dagegen zu wehren. Denn grundsätzlich ist es der Finanzbehörde erlaubt, eine solche Außenprüfung voraussetzungslos, also ohne besondere Begründung, anzuordnen. Allerdings darf sich das Finanzamt dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ansonsten kann die Betriebsprüfung wegen des Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 28. September 2011, Az. : VIII R 8/09) bestätigt. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt. Rechtsmittel gegen Betriebsprüfung/Umsatzsteuer- Sonderprüfung. Das Finanzamt hatte bei ihm eine Prüfung angeordnet. Begründet wurde diese mit Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie der Erklärung des Rechtsanwalts, er nutze die Hälfte seines Einfamilienhauses für betriebliche Zwecke. Ferner wurde ein "heftiger Widerstand seitens des Steuerpflichtigen bei erstmalig angesetzter Betriebsprüfung" angegeben. Der Rechtsanwalt erhielt ein Schreiben, in dem ihm die Durchführung der Außenprüfung ohne weitere Begründung unter Bezugnahme auf § 193 Abs. 1 angekündigt wurde.

a) Deshalb ist eine Prüfungsanordnung auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich bei einer Prüfung ein allenfalls nur geringfügiges steuerliches Mehrergebnis ergäbe. Eine Prüfungsanordnung bedarf zu ihrer Begründung grundsätzlich nicht der voraussichtlichen Erzielung eines steuerlichen Mehrergebnisses, weil sie auch die Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen bezweckt. b) Eine Außenprüfung ist grundsätzlich auch dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie sich auf Zeiträume erstreckt, für die Steuerfestsetzungen möglicherweise wegen Verjährung nicht mehr durchgeführt werden können. 2. Die Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, darf sich aber nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen. Daraus folgt, dass das Auswahlermessen des FA bei Anordnung einer Außenprüfung jedenfalls seine Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot findet. Willkür und schikaneverbot finanzamt und. Auch wenn eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO grundsätzlich ohne weitere Begründung angeordnet werden kann, kann die Anordnung im Einzelfall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt.

Tue, 16 Jul 2024 06:10:54 +0000

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