Rheinland-Pfalz hat im Januar 2020 als erstes Bundesland die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV-TB 2019) in Landesrecht überführt. Zugleich führt Rheinland-Pfalz, ebenfalls als erstes Bundesland, die 2019 novellierte Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) bauordnungsrechtlich ein. Die VV TB ist in Rheinland-Pfalz am 2. Januar 2020 in Kraft getreten – noch bevor die EU-notifizierte Musterfassung durch das DIBt überhaupt veröffentlicht wurde (dies ist für die kommenden Wochen zu erwarten). BUS Rheinland-Pfalz - Prüfsachverständige für Brandschutz Tätigkeitsaufnahme anzeigen. Informationen zur Bekanntmachung sowie die VV TB mit Anlagen sind auf der Website des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Dort steht auch die Industriebau-Richtlinie (Fassung Januar 2020) zum Download zur Verfügung.
Die Vordrucke liegen überwiegend als ausfüllbare PDF-Dateien vor. Bauantragsformulare
Kusch+Co: Der "B-1 Irrtum" oder warum Möbel keine Baustoffe sind Wavin: Sicheres Brandschutzkonzept für die Wand- und Deckendurchführung neuform-Türenwerk: Türlösungen für die Brandschutz-Planung Knauf Insulation: Brandschutz in der Gebäudetechnik ASSA ABLOY: Türen in Fluchtwegen richtig planen Die Veranstaltung ist von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz als Fortbildung für ihre Mitglieder anerkannt. Anerkennungsnummer: F00177-2022-0101 Termin: 13. Mai 2022 11:00 Uhr - 14:15 Uhr Referent: Ingo Bandurski, Rainer Sonderecker, Dominik Lensing, Ingo Hohendorff, Christian Kemper Teilnehmergebühr: Gäste: 0 € Mitglieder: € Veranstalter: AktivGruppe GmbH WirliebenBau Ansprechpartner: Julia Möller Telefon: 0931-61006-860 Mail: Veranstaltungsort: Online Edith-Stein-Straße 2 97084 Würzburg Link zur Veranstaltung
Leistungsbeschreibung Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Brandschutz in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und Abs. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Verfahrensablauf Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Brandschutz hat bei der Anerkennungsbehörde in Rheinland-Pfalz zu erfolgen. Die erforderlichen Nachweise gemäß § 12 Abs. 3 und Abs. Brandschutzsachverständiger rheinland-pfalz. 4 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Brandschutz sind der Anzeige beizufügen. Die Anerkennungsbehörde prüft die Nachweise und bescheinigt, dass die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie der Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind.