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03. 2018, 08:46 | 2782 | 0 Schreibe Deinen Kommentar MiFID II Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seit Anfang Januar ist die neue Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Kraft. In diesem Monat geht es um die Annahme nicht-monetärer Vorteile.
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  5. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018

Mifid Ii: Wann Ist Ein Nicht-Monetärer Vorteil Wirklich Geringfügig

F. ). Ob und inwieweit die in § 6 Abs. MiFID II: Wann ist ein nicht-monetärer Vorteil wirklich geringfügig Seite 1 - 08.03.2018. 2 WpDVerOV niedergelegten vier Beispiele für mögliche Qualitätsverbesserungskonstella­tionen auch für nicht-monetäre Vorteile heran­gezogen werden können, wird sich in der Praxis zeigen müssen. Etwa das Ermöglichen eines verbesserten Zugangs zu Beratungs­dienstleistungen, insbesondere in Form eines weitverzweigten Filialberaternetzwerkes, das auch ländliche Regionen abdeckt, dürfte primär zu monetär-finanziellen Zuwendungs­komponenten passen. Vor der größeren Herausforderung dürften insoweit aber unabhängige Honorar-Anlage­berater und Finanzportfolioverwalter stehen. Die für deren Dienstleistungen geltenden Regeln zur Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile flankieren jeweils ein generelles und ausnahmslos geltendes Verbot mo­netärer Zuwendungen. Der Gesetzgeber war dabei darauf bedacht, etwaige Umgehungen des Provisionsverbots zu verhindern. Dabei sollte man sich auch vor Augen führen, dass es sich ungeachtet der Verwendung der vergleichs­weise neutralen Begriffe wie "Zuwendungen" oder "Vorteile" durch den deutschen Gesetzgeber um "Anreize" handelt.

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Dieses "soll über den Typus der Aktien, die an organisierten Märkten gehandelt werden, insgesamt informieren und nicht für jeden Einzelwert erstellt werden" (Beschlussempfehlung, BT-Drucks 18/11775, S. 392). In diesem Fall müssen dem Kunden die Informationen über alle Kosten und Nebenkosten nach § 63 Abs. 7 S. 4 u. 5 WpHG unverlangt und unter Verwendung einer formalisierten Kostenaufstellung zur Verfügung gestellt werden (§ 63 Abs. 7 S. 10 WpHG). Dadurch soll die Kostentransparenz erhöht werden. MiFID-Radar: Markus Lange beleuchtet Zuwendungen in der Praxis - Citywire. Individuelle Informationsblätter für Aktien können ggf. weiter verwendet werden. Hinweis: Die Ausnahme gilt nur für Aktien, die an einem organisierten Markt gehandelt werden, nicht für alle anderen Aktien (etwa solche im Freiverkehr oder in anderen multilateralen oder organisierten Handelsplattformen; Beschlussempfehlung, a. O. ). dd) Geeignetheitserklärung Das bisherige Beratungsprotokoll (§ 34 Abs. 2a WpHG a. F. ), das entfällt, wird durch eine sog. Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 S. 1 WpHG) ersetzt.

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Nach den europäischen Vorgaben kommt eine Ausnahme von diesem Verbot nur in Bezug auf "kleinere nicht-monetäre Vorteile" in Betracht. Der deutsche Gesetzgeber hat dies aufgegriffen und für die Finanzportfolioverwaltung umgesetzt (siehe § 64 Abs. 7 WpHG; dort ist von "geringfügigen nicht-monetären Vorteilen" die Rede, die "im Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung" angenommen und behalten werden). Nach neuer deutscher Rechtslage dürfen bei der Unabhängigen Honorar-Anlageberatung also gar keine Zuwendungen angenommen und behalten werden – auch keinerlei nicht-monetäre, und seien sie "geringfügig" (siehe § 64 Abs. Zuwendungen in der Vermögensverwaltung – 6 Probleme bei der Weiterleitung an den Kunden | DAS INVESTMENT. 5 S. 2 WpHG). Nun fragt sich, wie der unbestimmte Rechtsbegriff geringfügig nachvollziehbar und verlässlich konkretisiert werden kann. Die einschlägigen Texte enthalten einige dahingehende Formulierungen, die aber ihrerseits weitere Fragen aufwerfen. So heißt es, dass geringfügige nicht-monetäre Vorteile hinsichtlich Umfang und Art "vertretbar und verhältnismäßig" sein müssen und "nicht vermuten lassen, dass sie die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, beeinträchtigen".

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Sachlich scheint es nicht ganz zu passen, und hier handelt es sich auch nicht um das maßgebliche Kriterium, sondern um eine ergänzende Anforderung. Bei alledem sollte nicht vergessen werden, dass die neuen, strengen Regeln für die Zulässigkeit nicht-monetärer Vorteile über­haupt nur dann eingreifen, wenn und soweit jeweils ein hinreichender Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung vorliegt. An diesen ganz grundsätzlichen Aspekt sollten Finanzportfolioverwalter immer zuerst denken, wenn sie sich etwa fragen, ob der Besuch einer allgemeineren Informati­onsveranstaltung oder die Annahme einer Einladung zu einem bestimmten gesell­schaftlichen Anlass ein nicht-monetärer Vorteil im Sinne des neuen Zuwendungsre­gimes sein könnte. Wie dem auch sei: Die Aufsicht erwartet, dass jedes Wertpapierdienstleistungsun­ternehmen über einen systematischen und dokumentierten Prozess verfügt, der die Identifizierung und Würdigung jeglicher durch Dritte bezahlter oder zur Verfügung gestellter Dienstleistungen, Vorteile oder Materialien umfasst.

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Dieser Katalog ist aber weder ein uneingeschränkt "sicherer Hafen" (wie teuer darf eine Bewirtung sein? ) noch notwendigerweise abschließend (warum sollten nicht auch allgemeinere Markt- oder Produktinformationen zulässig sein können? ). Eine Präambel der Delegierten Richtlinie 2017/593 statuiert, dass nicht-monetäre Vorteile "keine Übertragung von Wertmitteln Dritter" darstellen dürften, was sehr weitgehend klingt. Aus dem Zusam­menspiel mit den gesonderten Regeln, die Research (in den deutschen Texten: "Analy­sen") betreffen, ergibt sich weiter, dass dann, wenn ein nicht-monetärer Vorteil als Research zu qualifizieren ist, grundsätzlich nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden kann. Die betreffenden nicht-monetären Vorteile müssen zudem geeignet sein, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern. Dieser Aspekt ist aus dem Kontext der Anlageberatung und Anlagever­mittlung bekannt. Es fragt sich allerdings, ob die insoweit geltenden Grundsätze für die vorliegenden Zwecke ohne Weiteres über­nommen werden können.

Vermutlich ja. Kann der Kunde auch auf diese Gutschrift verzichten? Nein. Kann der Vermögensverwalter Gebühren erheben für die Gutschrift? Nein. Wann genau muss die Gutschrift spätestens erfolgen? So bald wie möglich. Man geht von einer Zeitspanne von drei Monaten aus. Was passiert mit Gutschriften für "verlorene Kunden"? Ohne bestehendes Kundenkonto ist keine Gutschrift mehr möglich. Frage an Regulierungsexperten Christian Waigel, Waigel Rechtsanwälte: Welche praktische Lösung wäre hier am besten für die Branche? Gibt es bereits eine Tendenz, wie man die Auskehrung verbuchen wird? Christian Waigel: "Denkbar wäre eine Anhebung der Vergütung der Vermögensverwaltung durch eine Änderung des Vermögensverwaltungsvertrages. Der Kunde muss per Unterschrift zustimmen. Die ehemaligen Bestandsprovisionen könnten auf das Kundenkonto bei der depotführenden Stelle in derselben Höhe wie die Anhebung der Vermögensverwalter-Vergütung verbucht werden. Dazu ist aber eine Vereinbarung der depotführende Stelle mit dem Kunden über die Buchung für den Kunden und die nachfolgende Auskehrung der ehemaligen Bestandsprovisionen vom Kundenkonto an den Vermögensverwalter nötig.

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