Fahrschule Schulz Erlangen

Kontakt zu Anwälten erhalten Sie über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Rechtsanwalts-Suchdienst Rechtsanwaltskammer Sachsen Voraussetzungen Antragsberechtigt sind die Personen, die das Sorgerecht (Personensorge) für das Kind haben. Verfahrensablauf Antrag Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie (eventuell unter Beteiligung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin) beim zuständigen Familiengericht. Verfahren Es steht zunächst im Ermessen des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung. Das Gericht muss stets die Eltern und das Jugendamt hören – möglicherweise auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.

Antrag Auf Kindesherausgabe Gegen Jugendamt Tv

An das Amtsgericht – Familiengericht –... Geschäftsnummer:... /... Antrag auf Herausgabe des Kindes und Verfahrenskostenhilfeantrag der... – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt... gegen den... – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte(r): Rechtsanwältin/Rechtsanwalt... Unter Bezugnahme auf die anliegende Vollmacht beantrage ich namens der von mir vertretenen Antragstellerin: I. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das am... geborene gemeinsame Kind der Beteiligten... an die Antragstellerin herauszugeben. II. Dem Antragsgegner (und ggf. jeder dritten Person, bei der sich das Kind aufhält) wird untersagt, das Kind außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Die Grenzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Behörden der Schengener Vertragsstaaten werden im Wege der Amtshilfe ersucht, die Ausreise des Kindes zu verhindern. III. Der zuständige Gerichtsvollzieher wird durch das Gericht [... ] Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von abrufen.

(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. (3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils. (4) 1 Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. 2 Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn 1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und 2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Tue, 16 Jul 2024 01:47:48 +0000

Fahrschule Schulz Erlangen, 2024

[email protected]