(1) Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 zu belegen. Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie, soweit keine Freistellung von der Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 gemäß § 7 vorliegt, der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
Im dritten Schritt reicht der Entsorger das Gesamtdokument an seine Abfallbehörde weiter. Sie prüft und bestätigt den Entsorgungsnachweis innerhalb von 30 Tagen, versieht ihn ggf. mit Auflagen und versendet ihn an den Entsorger, den Erzeuger und dessen Aufsichtsbehörde. Nun bildet der Entsorgungsnachweis die Grundlage dafür, dass der Abfall zu der angegebenen Entsorgungsanlage verbracht werden darf. Vereinfachter entsorgungsnachweis formula.com. Er kann bei immer wiederkehrendem Entstehen dieses Abfalls eine Gültigkeitsdauer von bis zu 5 Jahren bekommen. Lässt der Abfallerzeuger einen Beförderer die einzelnen Abfallchargen zur Entsorgungsanlage transportieren, muss er ihm den Entsorgungsnachweis zusenden. Die Entsorgung jeder einzelnen Abfallcharge wird vom Erzeuger, Beförderer und Entsorger mit einem Begleitschein dokumentiert. Entsorgungsnachweis und Begleitscheine sind in den Abfallregistern der beteiligten Unternehmen/Einrichtungen abzuspeichern. Varianten: Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Varianten. Abfallerzeuger mit geringeren Anfallmengen unter 20 t im Jahr können sich für manche Abfälle an einen Beförderer wenden, der einen Sammelentsorgungsnachweis besitzt und damit bereits den zulässigen Entsorgungsweg abgeklärt hat.