Zudem sind Straßen Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge, daher sollten die Kosten dafür nicht auf die Bürger abgewälzt werden. Wann und in welcher Höhe werden die Strabs fällig? Die Verbesserung ist der häufigste Anlass für die Erhebung von Straßen(aus)baubeiträgen. Eine Verbesserung liegt im beitragsrechtlichen Sinn vor, wenn die betreffende Verkehrsanlage/Teileinrichtung nach Durchführung der Herstellungsmaßnahme ihre Funktion besser erfüllt als zuvor. Dies kann etwa dann vorliegen, wenn ein Regenwassersammler von 300 mm Durchmesser durch einen neuen von 500 mm ersetzt wird, wodurch das Straßenoberflächenwasser besser abläuft. Die Verteilung dieser beitragspflichtigen Kosten wird in den entsprechenden Gemeindesatzungen geregelt. Hier ist unter anderem festzulegen, welcher Anteil der beitragspflichtigen Kosten durch die Anlieger zu tragen ist und welcher durch die Gemeinde getragen wird. Der Gemeindeanteil bestimmt sich zum einen nach der betreffenden Teileinrichtung, zum anderen nach der Verkehrsbedeutung der Straße.
Werden in einem Neubaugebiet, also auf der "Grünen Wiese" Straßen, Wege und Plätze neu hergestellt, geschieht dies auf der Rechtsgrundlage des Baugesetzbuch des Bundes (§§127 ff. BauGB). Diese Kosten müssen nur für die erstmalige Herstellung bezahlt werden. Der Beitrag für den Grundstückseigentümer kann dabei bis zu 90 Prozent der Kosten der Maßnahme betragen. Das Baugesetzbuch des Bundes ist über den Landesgesetzgeber nicht änderbar. Das Bundesrecht kann aber in Landesrecht (KAG) überführt werden und ist dann auf Landesebene änderbar.