Fahrschule Schulz Erlangen

Beförderungsdokument für Gefährliche Güter (IMO-Erklärung) in deutsch/englisch als DIN A4 Artikelnummer: F109 Wir, die Firma WST-Dirk Stange Werbeatelier GmbH aus Hamburg, bieten Ihnen Etiketten in verschiedensten Ausführungen an. Von Haftpapieretiketten im Format 100 x 100 mm, über seewasserbeständige PVC Folien (British Standard 5609) bis hin zu festen Kennzeichnungssystemen. Auch Rollenetiketten, Magnetschilder oder Etiketten mit einem besonderen Eindruck sind für uns kein Problem. Sollten Sie in unserem Shop nicht das passende Produkt finden, sprechen Sie uns einfach an. Wir finden für alles schnell und einfach eine Lösung. Eigene Bewertung schreiben

  1. Beförderungsdokument für gefährliche guter

Beförderungsdokument Für Gefährliche Guter

2 des IMSBC-Codes geforderten Angaben auch den Namen der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen enthalten, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt. (3) Für gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form sind folgende Ladungsinformationen erforderlich: 1. Stoffname, 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwendbar, 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn dieser höchstens 60 C beträgt, 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind, und, 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16. 2 des IBC-Codes, Abschnitt 5. 2 des BCH-Codes, Abschnitt 18. 1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18. 1 des GC-Codes erforderlichen Angaben. (4) Werden die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Informationen elektronisch übermittelt, dürfen die auf Dokumenten vorgesehenen Unterschriften durch den Namen der unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. (5) Auf einem Seeschiff, das gefährliche Güter befördert, sind folgende Unterlagen mitzuführen: 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt, a) ein Abdruck dieser Verordnung und b) der MFAG; 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form, a) der IMDG-Code, b) der EmS-Leitfaden, c) die in Abschnitt 5.

3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln II Selbstentzündliche Stoffe 4. 2 Selbstentzündliche Stoffe IIIa Entzündbare flüssige Stoffe 3 Entzündbare flüssige Stoffe IIIb Entzündbare feste Stoffe 4. 1 Entzündbare feste Stoffe IIIc Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe 5. 1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe IVa Giftige Stoffe 6. 1 Giftige Stoffe IVb Radioaktive Stoffe 7 Radioaktive Stoffe V Ätzende Stoffe 8 Ätzende Stoffe VI Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe 6. 2 Ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe VII Organische Peroxide 5. 2 Organische Peroxide" (2) Amtl. : In Besprechungen von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung des Grundabkommens Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können.

Tue, 16 Jul 2024 04:43:18 +0000

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