Fahrschule Schulz Erlangen

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. § 43 Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009. § 45 (Fn 78) Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Beamten wegen Dienstunfähigkeit, Erreichens der Antragsaltersgrenze sowie Schwerbehinderung (1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hatund keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.

  1. § 43 Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

&Sect; 43 Antrag Auf Versetzung In Den Ruhestand Wegen DienstunfÄHigkeit

Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute. Dieses Dokument einzeln kaufen schnell informieren: downloaden und lesen auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte € 10, 91 *) PDF | 5 Seiten *) inkl. gesetzlicher MwSt.

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt. (2) Beantragt der Beamte, ihn nach Absatz 1 in den Ruhestand zu versetzen, so hat sein Dienstvorgesetzter nach Einholung ärztlicher Gutachten zu erklären, ob er ihn nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig hält, seine Amtspflichten zu erfüllen; die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle ist an die Erklärung des Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.

Tue, 16 Jul 2024 03:40:27 +0000

Fahrschule Schulz Erlangen, 2024

[email protected]