Fahrschule Schulz Erlangen

(4a) Absatz 4 gilt nicht für Freigabeentscheidungen nach § 11 Absatz 1. Ordnungsamt - Jugendschutz und Nichtraucherschutz - Berlin.de. (5) Die Kennzeichnungen von Filmen gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen von inhaltsgleichen Filmen, wenn und soweit die obersten Landesbehörden nicht in der Vereinbarung zum Verfahren nach Absatz 6 etwas Anderes bestimmen. Die Kennzeichnung von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filme für Bildträger, Bildschirmspielgeräte und Telemedien übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend. (6) Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.

Juschg - Jugendschutzgesetz

Neuer Aushang ab dem 1. 1. 2018 Pflicht Oktober 2017 Am 10. März 2017 beschloss der Gesetzgeber das "Gesetz zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und zur Änderung weiterer Gesetze (Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz BfBAG)". In Artikel 11 wurde §9 des Jugendschutzgesetzes redaktionell – nicht inhaltlich - geändert. Diese Änderung tritt gemäß Artikel 17 Absatz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft. Das Jugendschutzgesetz lautet dann: "Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. JuSchG - Jugendschutzgesetz. 2730), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 420) geändert worden ist" Da §9 ein aushangpflichtiger Paragraf des Jugendschutzgesetzes ist, haben wir unser Produkt entsprechend abgeändert. Der Aushang muss ab 01. Januar 2018 in der neuen Fassung ausgehängt werden. Sie können es ab sofort bestellen unter der Artikelnummer 7674/033

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Die Vorschrift des Paragraphen 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), die die Abgabe und den Konsum von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche regelt, wurde neu gefasst und gilt seit dem 1. Januar 2018. Grund ist die Aufhebung des Branntweinmonopolgesetzes (BfBAG) zum 31. Dezember 2017, die das Ende des Begriffs "Branntwein" im bisherigen Sinne bedeutet. Wichtig zu wissen – keine inhaltliche Änderung des Abgabeverbotes Mit der Neufassung der Jugendschutzgesetz-Vorschrift ist keine inhaltliche Änderung des Abgabeverbotes von Alkohol an Kinder und Jugendliche verbunden – dies wird in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt. Lediglich die Bezeichnung des abgabebeschränkten Alkohols wurde den geänderten gesetzlichen Regelungen angepasst: Der Begriff Schaumwein und Wein wird im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz (§§ 1 und 32 SchaumwZwStG) definiert. Zu berücksichtigen ist, dass der Begriff "andere alkoholische Getränke" bisher für Wein, Bier und Sekt stand (§ 9 Abs. 1 Ziffer 2 JuSchG in alter Fassung), nunmehr aber den sogenannten "harten" Alkohol umfasst.
Mon, 15 Jul 2024 16:27:15 +0000

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