Die Berechnung des Versorgungsausgleichs ist folglich nicht mehr korrekt. Geschiedene Ehemänner können nun eine Anpassung des Versorgungsausgleichs verlangen. Es besteht ein Anspruch der geschiedenen Männer, an der Hälfte der Erhöhung der Rentenversorgung aufgrund der weiteren Kindererziehungszeiten beteiligt zu werden. Die nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs –KGK Rechtsanwälte. Beantragung bei Familiengericht Automatisch erfolgt keine Anpassung des Versorgungsausgleichs. Die Abänderung muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Weder das damals zuständige Familiengericht noch die Rentenversicherung wird von sich aus tätig. Die Abänderung kann frühestens sechs Monate vor Rentenbeginn eines der Ex-Ehegatten gestellt werden. Weiter ist zu beachten Für eine Abänderung ist nicht nur Voraussetzung, dass sich durch die Anrechnung weiterer Kindererziehungszeiten der bisherige Ausgleichswert um mindestens 5% erhöht. Weiter ist Voraussetzung, dass der Ausgleichswert eine bestimmte absolute Wertgrenze erreicht.
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Bei Anrechten aus der betrieblichen, privaten oder berufsständischen Versorgung ergibt sich überwiegend eine wesentliche Wertänderung, wenn das jeweilige Versorgungsanrecht mit Hilfe der Barwert-Verordnung dynamisiert (abgezinst) wurde. Dies geht aus dem Beschluss über den Versorgungsausgleich hervor. Diese Abänderung nach § 51 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusgIG) ist bei fast allen Versorgungsausgleichsverfahren nach altem Recht bei Betriebsrenten möglich, da Betriebsrenten nach altem Recht überwiegend mit der Barwert-Verordnung dynamisiert wurden.