Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden aufgeführten Güter sind sogenannte allgemein verwendbare Anlagegüter (kurz: "AfA-Tabelle AV"). Angegeben ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Anlagegüter (§ 7 Abs. AfA-Tabelle (Abschreibungstabelle) - Nutzungsdauer Anlagegüter. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz), welche nicht branchenspezifisch genutzt werden. Die jeweils angegebene Nutzungsdauer gilt für Anlagegüter, welche nach dem 31. 12. 2000 gekauft oder produziert wurden. Branchenspezifische Abschreibungstabellen finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.
Damit werden künftig entsprechende Aufwendungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt. Bisher ist noch ungeklärt, ob entsprechende Wirtschaftsgüter weiterhin zu aktivieren sind. Das BMF-Schreiben gilt nur für steuerrechtliche Zwecke und somit auch nur für die Aufstellung der Steuerbilanz. Für die Aufstellung der Handelsbilanz bleibt es grundsätzlich bei der Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei bzw. Abschreibung für Abnutzung (AfA) – Nutzungsdauer – Linde Office. fünf Jahren für entsprechende Vermögensgegenstände; die Übernahme der einjährigen Nutzungsdauer käme nur in Betracht, wenn es wirklich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr wäre, was allerdings in der Regel für die EDV-Ausstattung nicht der Fall sein dürfte. Fraglich ist deshalb, ob das BMF-Schreiben dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Berücksichtigung von Erfahrungswerten bei der Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer widerspricht; in der dazu bisher erschienenen Fachliteratur wird jedenfalls bezweifelt, dass eine einjährige Nutzungsdauer der EDV-Ausstattung der Lebenswirklichkeit entspricht.
Da die Finanzverwaltung eingesehen hat, dass diese Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel unterworfen sind, wird in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ( BMF, Schreiben v. 26. 2021, IV C 3 – S 2190/21/10002:013) nunmehr bestimmt, dass für Computerhardware und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden kann. Dieses BMF-Schreiben wurde durch ein um einige Ausführungen ergänztes Schreiben ( BMF, Schreiben v. 2022, IV C 3 – S 2190/21/10002:025) ersetzt. Die wesentlichen Aussagen des BMF sind indes unverändert. Kürzere Nutzungsdauer für welche Wirtschaftsgüter? Um welche Wirtschaftsgüter es sich im Einzelnen handelt, stellt das BMF ausführlich dar. Gleichwohl wird es sicherlich Abgrenzungsfragen geben. Betriebsgewöhnliche nutzungsdauer website uk. Unstrittig dürfte indes sein, dass der "normale" Desk-Computer, das Notebook oder das Tablet nebst der Betriebs- und Anwendersoftware in den Anwendungsbereich des neuen Schreibens fallen. Auch gilt die neue Regelung für Drucker und weiteres Zubehör.
Arten [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Es gibt eine allgemeine Tabelle und 102 branchenspezifische Tabellen. Sind Anlagegüter sowohl in der allgemeinen als auch in einer branchenspezifischen Tabelle enthalten, gilt vorrangig erst einmal der Wert der branchenspezifischen Tabelle. Eine Ausnahme gilt bspw. für Gebäude. Betriebsgewöhnliche nutzungsdauer website hosting. Hier gibt es gesetzliche Vorgaben, in welcher Höhe und damit mit welcher Dauer diese abzuschreiben sind (Deutschland: § 7 Abs. 4 EStG; Österreich: § 8 Abs. 1 EStG). Die AfA-Tabellen gelten in diesen Fällen nicht.
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2001 und "allg. AfA" mit Bezug auf die AfA-Tabelle für allgemein verwenbare Anlagegüter vom 15. 2000. Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft. Über Bauprofessor » Copyright Lexikon Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten. Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. Abschreibung von Websites und Domains - Betriebsausgabe.de (2022). in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.