Fahrschule Schulz Erlangen

8 Nach § 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegendem Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dazu zählen – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - auch inhaltlich nicht hinreichend bestimmte Verwaltungsakte, wenn die bestehende Unbestimmtheit offensichtlich ist und auch nicht durch Auslegung behoben werden kann (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. 2001, § 44 Rn. 110, 112; Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. 2000, § 44 Rn. 27 m. w. N. ). 9 Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. Strassen und wegegesetz niedersachsen . 181) sind (auf dem für jede Straße zu führenden besonderen Karteiblatt, § 1 Abs. 2) die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken. Auch wenn die Aufnahme der genauen Flurstücksbezeichnung für die Wirksamkeit der Eintragung nicht erforderlich ist (vgl. 1993 – 12 L 291/90 -, a. a.

Straßen Und Wegegesetz Niedersachsen In English

5 Nach dieser Vorschrift gilt, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird, eine nach § 6 Abs. 2 NStrG erforderliche Zustimmung (des Grundeigentümers) als erteilt und die Widmung als vollzogen. 6 Bei diesem besonderen Bereinigungsverfahren zur Vermeidung künftiger Streitigkeiten über die Öffentlichkeit alter Wege (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 132) ist die Eintragung in das Bestandsverzeichnis wegen der Fiktionswirkungswirkung ein Verwaltungsakt (vgl. Senat, Urteil v. 8. 3. 1993 – 12 L 291/90 – OVGE 43, 402; BayVGH, Urt. v. 12. Parkregelung für die Straße "Am Schatzkampe" rechtmäßig? | Verwaltungsgericht Hannover. 2000 – 8 B 99. 3111 – BayVBl. 2001, 468; Zeitler, Bayrisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand Okt. 2002, Art. 67 Rn. 15 a), der zu seiner Wirksamkeit hinreichend bestimmt sein muss. 7 Zutreffend überprüft das Verwaltungsgericht die Wirksamkeit am Maßstab des § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 44 VwVfG, obwohl das Verwaltungsverfahrensgesetz erst nach der Anlegung des Bestandsverzeichnisses der Beklagten im Jahre 1969 in Kraft getreten ist, weil diese Vorschriften bereits damals anerkannte allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts kodifizieren.
O. ), muss sich nach dem Wortlaut der Verordnung zumindest im Wege der Auslegung aus der Karteikarte der Verlauf der Straße ergeben. Maßgeblich ist, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht. 10 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben sowohl im Beschluss des Gemeinderates vom 18. August 1969 (Anlage B 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 25. November 2003: "G. : I. bis Endpunkt (Sackgasse)") als auch in der am 29. Januar 1969 aufgestellten Karteikarte (Beiakte D: "Anfangspunkt: Einmündung von I. Straßengesetz (StrG) - dejure.org. (Sackgasse), Endpunkt: -, Länge: 210 m") hinsichtlich des Endpunktes zu unbestimmt sind und auch im Wege der Auslegung nicht geklärt werden kann, bis zu welchem Punkt die Straße führen sollte. Die Längenangabe genügt hier beim Fehlen weiterer Angaben zum Endpunkt nicht, weil die Längenangabe offensichtlich falsch ist, da es zu keinem Zeitpunkt einen 210 m langen Weg gegeben hat und eine derartige Länge etwa 5 m des Flurstücks J. der Flur K. der Gemarkung L. miteinbeziehen würde, das 1969 landwirtschaftlich genutzt wurde und von dem keiner der Beteiligten annimmt, es sei je Teil eines Weges gewesen.

Straßen Und Wegegesetz Niedersachsen Video

6. 2000 – 6 A 6104/98 – NdsVBl 2001, 99 zur Einbeziehung der näheren Umstände bei der Aufstellung des Bestandsverzeichnisses), so ergibt sich aufgrund der Längenangabe in der Karteikarte ein unauflösbarer Widerspruch. 13 Das von der Beklagten zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 14. 9. Straßen und wegegesetz niedersachsen video. 1994 – 3 A 1664/94 - juris Nr. MWRE294003850), nach dem es für die Wirksamkeit einer Widmungsverfügung genügt, dass derjenige, der die Verfügung unmittelbar bei ihrem Erlass oder kurz darauf liest, durch die Möglichkeit der örtlichen Inaugenscheinnahme den Umfang der gewidmeten Straßenstrecke feststellen kann, ist hier nicht übertragbar, da das Straßenbestandsverzeichnis – anders als eine einmalige Widmungsverfügung – auf Dauer Lage und Bestand der Gemeindestraßen dokumentieren soll und diese Funktion nur erfüllen kann, wenn es aus sich heraus jederzeit ausreichend deutlich ist. 14 Zutreffend – und dies wird mit der Berufung auch nicht mehr angegriffen – hat des Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt, dass die nochmalige Eintragung der Straße G. in das Bestandsverzeichnis im Jahre 1983/84, bei der als Länge nunmehr 200 m und als Endpunkt das Flurstück N. angegeben wurden, nicht als bloße Korrektur, sondern als Neueintragung anzusehen ist, die wegen des fristgerechten Widerspruchs der Klägerin nicht bestandskräftig werden und daher auch weder die Zustimmung der Grundeigentümerin noch die Widmung ersetzen konnte.

(4) 1 Die Einziehung oder Teileinziehung ist öffentlich bekanntzumachen. 2 § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Soll eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, so gilt sie mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen wird; die nach Absatz 2 zuständige Behörde hat diesen Zeitpunkt öffentlich bekanntzumachen. (6) Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden. (7) Mit der Einziehung verliert die Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße; widerrufliche Sondernutzungen entfallen. Zu unübersichtlich? § 7 StrG - Einziehung - dejure.org. Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Straßengesetzes vom 12.

Strassen Und Wegegesetz Niedersachsen

Erster Teil 1. Abschnitt § 1 Geltungsbereich § 2 Öffentliche Straßen § 3 Einteilung § 4 Straßennummern, Straßenverzeichnisse § 5 Widmung § 6 Umstufung § 7 Einziehung § 8 Ortsdurchfahrt § 9 Straßenbaulast 2. Straßen und wegegesetz niedersachsen in english. Abschnitt § 9a Sicherheitsvorschriften § 10 Eigentum und andere Rechte § 11 Berichtigung der öffentlichen Bücher und Gebührenbefreiung § 12 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht 3. Abschnitt § 13 Gemeingebrauch § 14 Beschränkung des Gemeingebrauchs, Ersatzweg § 15 Rechtsstellung der Straßenanlieger § 16 Sondernutzung § 16a Sondernutzung durch Carsharing § 17 Sondernutzung an Ortsdurchfahrten § 18 Zufahrt und Zugang § 19 Sondernutzungsgebühren § 20 Kostentragung in besonderen Fällen § 21 Sonstige Benutzung 4. Abschnitt § 22 Anbaubeschränkungen § 23 Anbaubeschränkungen bei geplanten Straßen § 24 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen § 25 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen § 26 Veränderungssperre 5. Abschnitt § 27 Schutzwaldungen § 28 Schutzmaßnahmen 6.

1 Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das sie verpflichtet hat, die Straße G. aus ihrem Straßenbestandsverzeichnis zu löschen, hat keinen Erfolg. 2 Der von der Beklagten allein geltend gemachte Grund für die Zulassung der Berufung, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Straße G. aus dem Straßenbestandsverzeichnis zu löschen, da die ausschließlich auf Grundstücken der Klägerin verlaufende Straße unstreitig zu keinem Zeitpunkt förmlich gewidmet (§§ 2, 6 NStrG) und auch nicht vor Inkrafttreten des niedersächsischen Straßengesetzes in ein Straßenverzeichnis nach der Verordnung über die Straßenverzeichnisse vom 27. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1193) eingetragen war (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 NStrG). 4 Entgegen der von der Beklagten in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung vertretenen Ansicht liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Fiktion der Zustimmung des Grundeigentümers und des Vollzuges der Widmung nach § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG vor.

Tue, 16 Jul 2024 03:22:15 +0000

Fahrschule Schulz Erlangen, 2024

[email protected]