Fahrschule Schulz Erlangen

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Kein Versand der Wählerliste Dies gilt hingegen nicht für die Wählerliste. Diese darf – und sollte unseres Erachtens auch angesichts der pandemiebedingten Homeoffice-Pflicht – lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik (bspw. Im betrieblichen Intranet) bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 3 WO). Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats - ROSE & PARTNER. Dabei muss aber weiterhin gewährleistet sein, dass ausschließlich der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Im Hinblick auf eine mögliche Versendung der Wählerliste per Post oder E-Mail an sämtliche Mitarbeitenden bestehen erhebliche Bedenken, da hierin keine Bekanntmachung im Sinne einer Veröffentlichung an einem bestimmten Ort zu sehen ist und entsprechend auch eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Zuleitung per E-Mail fehlt. An eine Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form sowohl des Wahlausschreibens als auch der Wählerliste (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 WO) bestehen hohen Anforderungen, die praktisch häufig kaum erfüllbar sein dürften.

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Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfähigkeit) nicht im Betrieb sein werden. Die Abwesenheit vom Betrieb muss voraussichtlich vom Tag, an dem das Wahlausschreiben erlassen wird, bis zum Wahltag bestehen. Letztlich kann der Wahlvorstand – entgegen der Fristenberechnung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – als Fristende eine bestimmte Uhrzeit festlegen, so dass die Frist vor 24 Uhr eines Tages enden kann (§ 41 Abs. 2 WO). Zu beachten ist allerdings, dass das Fristende nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Wahlberechtigten liegen darf. Listenwahl betriebsrat master site. Die Änderungen, insbesondere die Möglichkeit zur Briefwahl für dauerhaft im Homeoffice Arbeitende, Langzeiterkrankte, Mitarbeiter*innen in Elternzeit etc. ist begrüßenswert, auch wenn sich viele in Zeiten der Pandemie sicher eine Abkehr von der Präsenzwahl gewünscht hätten. Es bedarf sicher keiner weiteren Erwähnung, dass mit den Neuregelungen die Pflicht des Unternehmens korrespondiert, dem Wahlvorstand alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Letztere eröffnet nunmehr auch dem Wahlvorstand die Möglichkeit, nicht-öffentliche Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen (§ 1 Abs. 4 S. 1 WO). Zu beachten ist ferner, dass öffentliche Sitzungen, also insbesondere die Prüfung der Vorschlagslisten, die Stimmauszählung sowie ein Losverfahren nur in Präsenz stattfinden können. Selbst wenn kaum Beschäftigte im Betrieb sind, muss der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens sowie der Wählerliste, eine Auflistung aller wahlberechtigten Beschäftigten, an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen (§ 3 Abs. Neuwahlen Betriebsrat Arbeitsrecht. 1 WO, § 2 Abs. 1 WO). Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung des Wahlvorstands, den Personen nach § 24 Abs. 2 WO – hierunter fallen nach unserer Auffassung insbesondere die Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit nach § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Homeoffice erbringen – das Wahlausschreiben gesondert ergänzend postalisch oder elektronisch (üblicherweise per E-Mail) zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 WO) und nicht erst im Rahmen der Zusendung der Wahlunterlagen (§ 24 Abs. 2 WO).

Tue, 16 Jul 2024 06:48:21 +0000

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