Fahrschule Schulz Erlangen

Text-Deponieverordnung Anhang 3 DepV (4) Anhang 3 [ «][ I][ »] [ ‹] Anhang 3 (F) Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (3) (zu 2 Nr. 4 und 16, 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2) 1 Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. 2 Soweit die zuständige Behörde nach 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. 3 Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2. 01), TOC (Nr. 02), pH-Wert (Nr. 4. 01), DOC (Nr. 03), BTEX (Nr. 3. 2), PCB (Nr. 3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. 4 Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. Merkblätter und Deponie-Info - LfU Bayern. 1), Chrom(VI) (Nr. 08), Ammoniumstickstoff (Nr. 14), Cyanid (Nr. 15), AOX (Nr. 16).

Deponieverordnung Anhang 3 Million

Die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung in Baden-Württemberg erteilten Zustimmungen als gleichwertig anerkannte Verfahren sind weiterhin gültig. Das Merkblatt "Gleichwertige Prüfverfahren" und die Liste "Übersicht der gemäß DepV behördlich anerkannten gleichwertigen Verfahren" findet sich unter sowie eine Hilfestellung für die Kontrolle von Analysenberichten ist unter eingestellt.

Deponieverordnung Anhang 3 Online

Handlungshilfe Deponieverordnung 2020 (pdf; 3 MB, Stand: Januar 2021) In Anlage 1 der Handlungshilfe wurde in bewährter Weise das seit 2017 digitalisierte Musterformular mit Auswahl und Ausfüllhilfe zur Verwendung als Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (Stand: 1. 1. 2021) fortgeschrieben. Dabei wurden sowohl die Neuerungen im Zusammenhang mit der "Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit" sowie der Fortschreibung des Erlasses zur "Entsorgung von PFC-haltigem Bodenaushubmaterial" des Umweltministerium Baden-Württemberg ( 2019) in das Formblatt integriert. Deponieverordnung anhang 3 online. Darüber hinaus wurde im Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung die gemäß den Vorgaben nach § 8 Absatz 1 Nummer 2a DepV geforderte Dokumentation einer Verwertungsprüfung als Seite 3 integriert und somit das Erfordernis innerhalb der grundlegenden Charakterisierung für die Praxis veranschaulicht. Formblatt zur grundlegenden Charakterisierung (gC) von Abfällen nach § 8 Abs. 1 DepV inkl. Dokumentation der Verwertungsprüfung und Erklärung des Untersuchungslabors (pdf, 1 MB, Stand: 01.

Deponieverordnung Anhang 3 Minute

Zuordnungskriterien für Deponien der Klasse 0, I, II oder III Bei der Zuordnung von Abfällen und von Deponieersatzbaustoffen zu Deponien oder Deponieabschnitten der Klasse 0, I, II oder III sind die Zuordnungswerte der Tabelle 2 einzuhalten. Abweichend von Satz 1 dürfen Abfälle und Deponieersatzbaustoffe im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte abgelagert oder eingesetzt werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt einer Überschreitung nach Satz 2 darf der den Zuordnungswert überschreitende Messwert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden. Abweichend von Satz 3 gilt für spezifische Massenabfälle, die auf einer Monodeponie oder einem Monodeponieabschnitt der Klasse I beseitigt werden, Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Klasse II (Tabelle 2 Spalte 7) betragen darf, soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle höhere Überschreitungen zugelassen werden.

Deponieverordnung Anhang 3.0

2007)... deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen... Anhang 4 DepV Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3) (vom 01. 2007)... Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach... 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619 3. 1. 13 Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1) Es gilt Anhang 4, Nummer 3. 1 der Abfallablagerungsverordnung.... 3. 14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2) Es gilt Anhang 4, Nummer 3. 2 der Abfallablagerungsverordnung.... 2 der Abfallablagerungsverordnung. Deponieverordnung anhang 3 minute. 15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3) Es gilt Anhang 4, Nummer 3. 3 der Abfallablagerungsverordnung.... DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004) 3.

18 Barium in mg/l ≤ 2 ≤ 30 10) ≤ 2 4. 19 Chrom, gesamt in mg/l ≤ 0, 05 ≤ 7 10) ≤ 0, 05 4. 20 Molybdän in mg/l ≤ 0, 05 ≤ 3 10) ≤ 0, 05 4. 21 Antimon in mg/l ≤ 0, 006 ≤ 0, 5 10) ≤ 0, 006 4. 22 Selen in mg/l ≤ 0, 01 ≤ 0, 7 10) ≤ 0, 01 4. 23 Chlorid 13) in mg/l ≤ 80 ≤ 2. 500 ≤ 80 4. 24 Sulfat 13) in mg/l ≤ 100 12) ≤ 5. 000 ≤ 100 5 Brennwert (H 0) in kJ/kg ≤ 6. 000 1) Die Nummern 1. 01, 1. 02 und 1. 03 gelten nicht - für kohäsionslose Böden - grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0, 06 mm: < 5%). 2) Nummer 1. 02 kann gemeinsam mit Nummer 1. Deponieverordnung anhang 3 million. 03 gleichwertig zu Nummer 1. 01 angewandt werden. 3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen. 4) Nummer 2. 01 kann gleichwertig zu Nummer 2. 02 angewandt werden. 5) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4. 03 (DOC) eingehalten wird. 6) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind.

Tue, 16 Jul 2024 03:20:52 +0000

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