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den (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetz (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werd

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(3) Red. : § 65 Absatz 2 Satz 1 EStDV in der Fassung des Artikels 19 Absatz 14 des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234); anzuwenden ab dem 1. Januar 2018 - siehe Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 en. Dezember 2016 (2a) Den Nachweis der Einstufung in einen Pflegegrad nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Steuerpflichtige durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen. (3) (4) 1 Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist. 2 Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der Steuerpflichtige die Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, ansonsten auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. (4) Red. : § 65 Absatz 3 EStDV in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl.

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zum Inhaltsverzeichnis BFH - Urteile zum Inhaltsverzeichnis EStDV § 55 i. d. F. 23. 12. 2016 Zu § 22 des Gesetzes § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln: bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. Steuerfreibeträge für die Einkommensteuer - Schwerbehindertenausweis. 2 Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend; bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 2 Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend; bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

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2024 in Kraft und sind in Fußnoten entsprechend ausgewiesen; Art. 10 Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) v. 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1259). — Zur Anwendung siehe § 84 EStDV und § 57 EStG. Fundstelle(n): NAAAA-73556

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EStDV i. d. F. 02. 06. 2021 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) v. 10. 05. 2000 (BGBl I S. 718) mit späteren Änderungen Nichtamtliche Fassung Änderungsdokumentation: Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) v. 5. 2000 (BGBl I S. 718) wurde geändert durch Art. 7 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v. 14. 7. 2000 (BGBl I S. 1034); Art. 2 Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. 23. 2000 (BGBl I S. 1433); Art. Einkommensteuer durchführungsverordnung 65 kg konserviert preserved. 2 Steuer-Euroglättungsgesetz (StEuglG) v. 19. 12. 2000 (BGBl I S. 1790); Art. 30 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 6. 2001 (BGBl I S. 1046); Art. 322 Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 29. 2001 (BGBl I S. 2785, ber. 2002 I S. 2972); Art. 2 Steueränderungsgesetz 2001 (StÄndG 2001) v. 20. 2001 (BGBl I S. 3794); Art. 2 Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften und zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe" (Flutopfersolidaritätsgesetz) v. 19. 9. 2002 (BGBl I S. 3651); Art.

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Tue, 16 Jul 2024 02:17:42 +0000

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