Damit mag ein marginaler Beitrag für die öffentliche Sicherheit geleistet werden – er steht aber in keinem Verhältnis zur Einschränkung der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Weitere Änderungen: Dateien, Befugnisse, Ermittler Gleichzeitig wird mit dem Anti-Terror-Paket auch das BND-Gesetz geändert, der damit das Recht auf "besondere Auskunftsverlangen" des Verfassungsschutzes erhält. Der Auslandsgeheimdiensterhält also auch Zugriff auf Bestandsdaten, inklusive Fluggast-Daten, Finanz-Daten und Telekommunikations-Bestandsdaten. Die Bundespolizei soll mit dem Gesetz Verdeckte Ermittler zur Gefahrenabwehr einsetzen dürfen. Es steht zu befürchten, dass nicht nur Menschen-Schleuser, sondern auch freiwillige Fluchthelfer damit weiter kriminalisiert werden. Ein Kritikpunkt sind auch gemeinsamen Dateien mit Drittstaaten. Wir veröffentlichen das Anti-Terror-Paket: Der Ausweis-Zwang für Mobilfunk kommt. Weitere "wesentliche Inhalte" des Gesetzes-Pakets beschreibt die Bundesregierung so: Der Gesetzentwurf enthält spezielle Rechtsgrundlagen für gemeinsame Dateien von BfV mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten, insbesondere der Nachbarstaaten und anderer EU- bzw. NATO-Mitgliedstaaten.
Die Bundesregierung hat heute ihr neues Anti-Terror-Paket beschlossen. Nur sechs Wochen nach den ersten Eckpunkten hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf angenommen, den wir veröffentlichen: "Entwurf eines Gesetzes zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus" (PDF). Nun lässt der lenz uns grüßen deutsch. Wie berichtet, werden mit dem Artikelgesetz gleich neun Gesetze auf einmal geändert: und zwar die Gesetze für BKA, Bundespolizei, Bundesverfassungsschutz und BND, dazu Visa-Informationssystem-Zugangsgesetz, Artikel 10-Gesetz, Vereinsgesetz, Strafgesetzbuch und Telekommunikationsgesetz. Ausweis-Zwang für Prepaid-Mobilfunk Netzpolitisches Kernthema ist der Ausweis-Zwang für Prepaid-Mobilfunk, über den wir bereits vor zwei Wochen berichteten. Dazu wird der § 111 Telekommunikationsgesetz "Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden" komplett neu geschrieben. In der Begründung heißt es: Die Regelung im neuen Absatz 1 Satz 3 verpflichtet die geschäftsmäßigen Erbringer von Telekommunikationsdiensten sowie daran Mitwirkende bei im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten dazu, die nach § 111 Absatz 1 Satz 1 zu erhebenden Bestandsdaten der Anschlussinhaber auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.
Frühling, ja du bist's! Dich hab ich vernommen!