Hier geht es zu dem Beschluss des OLG! Zur Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar und der Streitwertfestlegung in einem wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren (BGH - Beschluss vom 25. 2021 V ZR 136/20) In dieser sehr aktuellen Entscheidung hatte der BGH unter anderem über die richtige Bemessungsgrundlage für das Klägerinteresse an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters zu entscheiden. Klicken Sie hier, um den Beschluss aus unserer Rubrik "Abberufung des Verwalters" zu lesen! Mehr erfahren
Dies aber nur dann, wenn die Anrufung der Wohnungseigentümerversammlung ihm nicht zugemutet werden kann. Solche Fälle liegen beispielsweise dann vor, wenn die Mehrheitsverhältnisse einen Abberufungsbeschluss nicht erwarten lassen (der Hausverwalter tritt regelmäßig als Vertreter anderer Wohnungseigentümer auf). Praxishinweis: Ein auf bestimmte Dauer bestellter Hausverwalter führt im Ergebnis dazu, dass der Hausverwalter nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (dazu gleich unten) vorzeitig abberufen werden kann, selbst wenn die Gemeinschaftsordnung dies nicht vorsieht. Der Hausverwalter kann den ihn betreffenden Abberufungsbeschluss anfechten und gerichtlich überprüfen lassen. Ist in der Wohnungseigentümerversammlung gleichzeitig ein neuer Hausverwalter durch die Wohnungseigentümer bestellt worden, kann er diesen Beschluss jedoch nicht anfechten, da ihm dafür das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Ausnahme besteht nur für den Fall, dass er gleichzeitig Wohnungseigentümer ist. 2. Abberufung des Hausverwalters aus wichtigem Grund Die Möglichkeit der Abberufung des Hausverwalters kann auf das Vorliegen eines so genannten wichtigen Grundes beschränkt werden, § 26 Abs. 3 WEG.
Im Wohnungseigentumsgesetz ist seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr ausschließlich die Rede von der Abberufung des Verwalters. Vielmehr regelt § 26 Abs. 3 Satz 2 WEG seit 1. 12. 2020, dass der Verwaltervertrag spätestens 6 Monate nach der Abberufung des Verwalters endet. Diese Beendigung tritt qua Gesetz ein, einer Kündigung des Vertrags bedarf es also nicht. Ist der Verwaltervertrag also nicht an den Zeitraum der Bestellung des Verwalters gekoppelt, sondern ist er eigenständig befristet, endet er spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Abberufung und Beendigung des Verwaltervertrags Der Verwalter ist bis 30. 9. 2022 bestellt. Am 14. 5. 2021 beschließen die Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters. Im Verwaltervertrag ist eine Vertragslaufzeit bis mindestens 30. 2022 geregelt. Diese Befristung ist nicht maßgeblich. Vielmehr endet der Verwaltervertrag auch ohne gesonderte Kündigung 6 Monate nach der Abberufung, also mit Ablauf des 13. 11. 2021. Ist der Verwaltervertrag nicht befristet, muss hingegen nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen gekündigt werden.
Schließlich habe sie die Nichtigkeit einer Jahresabrechnung verschuldet, ein Protokoll verspätet versandt und Wohnungseigentümer eingeschüchtert. Der Antrag auf Abberufung der Verwalterin fand keine Mehrheit. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage sowie Klage auf Beschlussersetzung blieb vor Amts- und Landgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts setzt die Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund voraus, dass der Anspruchsteller die Abberufung innerhalb einer angemessenen Frist verlangt, nachdem er von den entsprechenden Umständen Kenntnis erlangt habe. Hieran fehle es, weil die vermeintlichen Pflichtverletzungen teilweise zu lange zurück lägen beziehungsweise von den klagenden Eigentümern zeitlich nicht eingeordnet worden seien und daher von vornherein nicht in die Abwägung, ob eine Abberufung verlangt werden könne, einzubeziehen seien. Entscheidung: Alle Umstände sind abzuwägen Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück.