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GOÄ Ziffern: Das Online-Verzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte Abschnitte der Gebührenordnung für Ärzte Letzte Aktualisierung: 12. 04. 2022 Disclaimer: Die auf dieser Seite dargestellten Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Allerdings können wir keine Haftung für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Unsere Inhalte dienen nicht als Rechtsberatung und können diese nicht ersetzen. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden: Kontakt aufnehmen

Gebuehrenordnung Für Ärzte Goä Abschnitt G Psychotherapie

Das ist mit Wirkung zum 9. Juni 2000 in der GOP geschehen. Sie ist keine eigenständige Gebührenordnung, sondern ermöglicht kraft Verweisung in § 1 den psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Nur Leistungen, die dem fachlichen Standard entsprechen, dürfen entsprechend der GOÄ abgerechnet werden ( § 1 Abs. 2 GOP). Bei der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten ( Kassenpatienten) können Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (§ 95 SGB V) und die dafür anfallende gesetzliche Vergütung über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Psychotherapie [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) darf nur von approbierten Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ausgeübt werden. Unter der "Ausübung von Psychotherapie" versteht das PsychThG "jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist".

Wir werden oft gefragt, ob z. die Ziffer 860 GOÄ nur einmal im Krankheitsfall abgerechnet werden kann – und ob nicht der Krankheitsfall 1 Jahr dauern würde. Es gibt zwar eine Stellungnahme der Bundesärztekammer, in der von "Krankheitsfall" gesprochen wird. Das ist aber eine eigene Wortschöpfung des Kommentierenden, die sich aus Gesetz und Verordnung nicht herleiten lässt. Die GOÄ ist an dieser Stelle eindeutig: Sie regelt nur den Behandlungsfall. Sie kennt keinen Krankheitsfall. Das Problem liegt hier nicht in der Definition des Behandlungsfalls (der dauert IMMER einen Monat). Knackpunkt ist die Frage der medizinischen Notwendigkeit, wenn nach Monatsende die Leistung wiederholt wird. § 1 Absatz 2 GOÄ legt fest, dass nur medizinisch notwendige Leistungen abgerechnet werden können. Es muss also einen medizinisch belastbaren Grund geben, wenn die schon erstellte Anamnese nach einem Monat erneut erhoben werden muss. Dazu muss bei einer Rückfrage von Patienten oder Kostenträgern eine belastbare Antwort gegeben werden können.

Mon, 15 Jul 2024 20:43:12 +0000

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