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Doris Wolff / Der Anhang der kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaft / Praxisratgeber mit Musteranhängen und Checklisten München, 224 Seiten, 2. Auflage, 45 EUR, Verlag C. H. Beck Zum Buch Die Autorin ist Wirtschaftsprüferin/Steuerberaterin und als geschäftsführende Gesellschafterin der SRS Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Bereich der Prüfung und Erstellung von Jahresabschlüssen mittelständischer Unternehmen tätig. Darüber hinaus hat die Autorin als Ratinganalystin zahlreiche Offenlegungen von Jahresabschlüssen/Anhängen analysiert und die Ergebnisse daraus mit aufgegriffen. Die Autorin präsentiert ein Fachbuch für den Praktiker, um den Umgang mit wesentlichen, haftungs- und ratingrelevanten Anhangsangaben zu optimieren. Die Themen Übersicht über die Anhangsangaben von kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der GmbH, AG, GmbH & Co. KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter – Sensibilisierung von wichtigen haftungs- und ratingrelevante Anhangsangaben – Tipps und Tricks zur Verbesserung des Bilanzbildes - direkt übernehmbare Anhangsangaben aus den umfangreichen Musteranhängen, Musterformulierungen – Checklisten als praktischer Leitfaden.

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Den Anhang in der nach § 288 HGB zulässigen verkürzten Form (keine Offenlegung des Ergebnisverwendungsbeschlusses nach § 325 Abs. 1b Satz 2 HGB). Der Anhang braucht die Angaben, die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffen, nicht zu enthalten. Darüber hinaus ist bei einer kleinen AG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB nach § 160 Abs. 3 AktG die Vorschrift des § 160 Abs. 1 Nr. 1, 3–8 AktG bezüglich weiterer Angabepflichten im Anhang nicht anzuwenden. Nach § 160 Abs. 3 AktG ist § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG auf diese Aktiengesellschaften mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft nur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine andere Person für Rechnung der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien machen muss und über die Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu berichten braucht. Rz. 22 Aus den eingereichten Unterlagen ist grundsätzlich auch bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag des laufenden Jahres ersichtlich, wenn die Bilanz – wie im Regelfall – vor Ergebnisverwendung aufgestellt wird.

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Inhalt Quelle: Kolb / Roß, Zweifelsfragen zum MicroBilG - unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs des BilRUG, WPg 19/2014, S. 991 ff. a) Aufstellung des JA (Erleichterungen nach § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB: Bilanzsumme von 350 T€, Umsatzerlöse von 700 T€, 10 Arbeitnehmer) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie die drei in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben ggf. unter der Bilanz angeben (sog. Bilanzvermerke). b) Offenlegung des JA (Erleichterungen nach § 326 Abs. 2 HGB) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften können ihre sich aus § 325 HGB ergebenden Offenlegungspflichten auch dadurch erfüllen, dass sie (nur) die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. c) Handlungsmöglichkeiten und Praxistipps Bei der Aufstellung des JA kann man wählen zwischen: Aufstellung des Anhangs (wie bei der kleinen KapG; § 326 Abs. 1 HGB: Offenlegung dann ohne GuV und ohne die Anhangangaben zur GuV) oder anstelle des Anhangs Angabe der zutreffenden Bilanzvermerke, wobei hier - neben den drei in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB genannten Angaben - weitere Angaben aus anderen Vorschriften hinzukommen können.

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Schritt 4: Die Offenlegung des AG-Jahresabschlusses Der Jahresabschluss muss unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs offengelegt werden. Eine Veröffentlichung hat im Elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen. Offenlegungspflichtig sind u. a. der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Beschluss, wie der Gewinn verwendet werden soll. Börsennotierte Aktiengesellschaften unterliegen umfassenderen Veröffentlichungspflichten. Wenn die Aktiengesellschaft ihrer Offenlegungspflicht nicht innerhalb der gestellten Frist nachkommt, droht ein Ordnungsgeldverfahren und mögliche Strafzahlungen in Höhe von bis zu 25. 000 Euro.

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§ 42 Abs. 3 GmbHG 6. Art. 28 Abs. 2 EGHGB Angaben zu nicht in der Bilanz aus­gewiesenen Pensionsverpflichtungen bei Altzusagen und mittelbaren Zusagen (Fehlbetrag) 7. Art. 67 Abs. 2 EGHGB Inanspruchnahme der 15-jährigen Übergangsregelung bei Pensionsver­pflichtungen (Fehlbetrag) 8. § 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB Befreiung von der Pflicht zur (Teil-) Konzernrechnungslegung 9. § 312 Abs. 3 AktG Bei AG / KGaA: Schlusserklärung zum Abhängigkeitsbericht Wenn von den o. g. neun Bilanzvermerken viele anzugeben und damit auch mit der Bilanz zu hinterlegen sind, kann es evtl. ratsam sein, doch einen (kurzen) Anhang zu erstellen. Bei der Offenlegung des JA kann man zwischen Hinterlegung der Bilanz einschl. Bilanzvermerke (machen derzeit ca. 50% der offenlegungspflichtigen KleinstkapG) und der Offenlegung von Bilanz und Anhang wählen. d) BilRUG: Kleinstgenossenschaften Im MicroBilG wurden damals nur die Kleinstkapitalgesellschaften eingeführt, für Genossenschaften wurde eine entsprechende Regelung "vergessen".

Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen 7. Steuern 14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 15. Ergebnis nach Steuern 16. sonstige Steuern 8. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag Wenn Kleinstkapitalgesellschaften vom Wahlrecht der verkürzten GuV-Gliederung Gebrauch machen, dürfen sie nicht auch noch zusätzlich die Zusammenfassung der Positionen zum Rohergebnis vornehmen. Demnach können Kleinstkapitalgesellschaften grds. zwischen der allgemeinen GuV-Darstellung, der verkürzten GuV-Gliederung für Kleinstkapitalgesellschaften und dem Ausweis eines Rohergebnisses analog zu kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften wählen. Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine

Mon, 15 Jul 2024 23:11:51 +0000

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