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(1) Die öffentlichen Feuerwehren wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden nach § 6 mit und leisten bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe. Rechtsvorschriften, nach denen ihnen weitere Aufgaben übertragen werden, bleiben unberührt. (2) Die Feuerwehren haben bei der Brandbekämpfung und bei der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr insoweit zu treffen, als es zur Bekämpfung der Gefahr oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Funktionsabzeichen feuerwehr sachsen germany. Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die Mindeststärke und Ausrüstung der Feuerwehren unter Berücksichtigung von Fläche, Einwohnerzahl und Gefährdungspotenzialen der Gemeinde, 2. die Organisation, die Aus- und Fortbildung, Dienstgrade, Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren, 3. die Alarmierung der Feuerwehren.