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Folge hiervon war, dass ein Rechtsanwalt aus dem Ausland eingeschaltet werden musste, der die Ansprüche in dem Unfallland durchsetzte. Am 13. 12. 2007 entschied der Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass der Geschädigte vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben kann (Direktklage), sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig ist. Das Opfer eines Verkehrsunfalls kann deshalb vor dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer des Unfallverursachers erhebe. Der Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die entsprechende Praxis zwischenzeiltlich bestätigt. Die Entscheidung bedeutet eine wesentliche Erleichterung bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland, sofern dieser sich in einem Mitgliedsstaat ereignet hat und die vorbenannten Voraussetzungen erfüllt sind.

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Vor seiner Reise ist er nicht verpflichtet, eine separate Auslands-Kfz-Versicherung abzuschließen. Unter Umständen ist es sogar nicht zwingend erforderlich, dass die Karte mitgeführt wird. Das Kennzeichenabkommen hat die Mitführungspflicht für Fahrzeuge vieler Länder vor einiger Zeit ersetzt. ( 42 Bewertungen, Durchschnitt: 4, 48 von 5) Loading...

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Mon, 15 Jul 2024 17:11:19 +0000

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