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Aufbau der Prüfung - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist in § 113 StGB geregelt. Es ist ein drei- gegebenenfalls vierstufiger Aufbau zugrunde zu legen. I. Tatbestand 1. Geschütze Person Im Tatbestand setzt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zunächst ein taugliches Tatopfer voraus. Dies sind nach § 113 StGB geschützte Personen: Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB, Beispiel: Polizeibeamter oder Gerichtsvollzieher), Bundeswehrsoldaten und die in § 114 StGB genannten Personen. a) Amtsträger i. S. d. § 11 I Nr. 2 StGB b) Bundeswehrsoldat c) In § 114 StGB genannte Personen 2. Zur Vollstreckung von Gesetzen etc. berufen Weiterhin verlangt der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, dass diese Person zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist. 3. Bei der Vornahme einer Diensthandlung Zudem muss die Tathandlung bei der Vornahme einer Diensthandlung geschehen. Dies liegt immer bei der Ausübung der Tätigkeit vor (Beispiel: Straßenverkehrskontrolle).

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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113f. StGB I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Tatopfer – Vollstreckungsbeamter, insb. ein zur Vollstreckung von Gesetzes berufener Amtsträger ( § 11 I Nr. 2 StGB). – § 114 StGB erweitert den Kreis der geschützten Personen. b) Bei Vornahme einer Diensthandlung – Der staatliche Vollstreckungswille muss schon derart konkretisiert sein, dass es es zu einer Vollstreckungshandlung genommen ist. – Die Diensthandlung muss gegenwärtig stattfinden. c) Tathandlungen aa) Widerstand leisten – Mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt – Die Tathandlung muss aus Sicht des Täters geeignet sein, die Vornahme der Diensthandlung jedenfalls zu erschweren. bb) Tätlich angreifen 2. Subjektiver Tatbestand Zumindest bedingter Vorsatz in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands. 3. Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, § 113 III StGB – Es gilt der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff; dabei gilt das Irrtumsprivileg des Amtsträgers. Ein Irrtum über tatsächliche Voraussetzungen auf Seiten des Amtsträgers lässt die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt.

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S. d. § 113 Abs. 1 StGB geleistet, wenn ausdrücklich oder schlüssig eine künftige Gewaltanwendung in Aussicht gestellt wird, deren Eintritt der Ankündigende gegenüber dem Beamten als von seinem Einfluss abhängig darstellt. 3 OLG Hamm, Beschluss vom 24. April 1995 – 2 Ss 365/95 – = NStZ 1995, 547-548; Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 2015, § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Rn. 29Barton in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 2. 29. d) Kausalität Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-non-Formel kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. 4 RGSt 1, 373; BGHSt 1, 332. e) Objektive Zurechnung Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann objektiv zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat und nicht völlig außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. 5 OLG Karlsruhe NJW 1976, 1853; Rengier, StrafR AT, 5.

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: geschlossene Tür hier aber nur Drohung mit Gewalt erfasst (nicht empf. Übel) = jede in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg erfasst z. auch einen verfehlten Wurf oder das Ausholen zum Schlag modifizierte objektive Strafbarkeitsbedingung strafrechtlicher (formeller) Rechtmäßigkeitsbegriff Arg. : Vollstreckungsbeamte müssen oft unter schwierigen Bedingungen schnelle Entscheidungen treffen und durchsetzen, ohne dass sie in der Lage sind, umfas- send alle Vrss. der sachl. Richtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen Bürger hat auch notfalls rm. Eingriffe zu dulden, da § 113 ZPO regelmäßig RG von besonderen Gewicht schützen soll a. : materieller Recht- mäßigkeitsbegriff Irrumsprivieg des Staates zulasten des Bürgers könne es nicht geben In rechtlicher Hinsicht würde Eingriffsbefugnisse ausßerhalb des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes geschaffen Bürger dürfe sich auch dann nicht wehren, wenn er rm. handelt Widerspricht Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung sachliche und örtliche Zuständigkeit wesentliche Förmlichkeiten 'OB' und 'WIE' Ermessen pflichtgemäß ausgeübt Irrtum des AMtstägers auf Tatsachenebene= unschädlich wenn er aufgrund voheriger pflichtgemäßer Prüfung zur Annahme für das Einschreiten sei gegeben ( sog Irrtumsprivileg) bei Befehls- und Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnissen: verbindliche Weisung im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit befolgt typische Polizeitfluchtfälle grunds.

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Rechtswidrigkeit IV. Schuld V. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 113 II. )

Tue, 16 Jul 2024 01:46:51 +0000

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