2 Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen der Nrn. 1 und 2 ein Abstand von mindestens 9 m, der Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12 m. (3) Die Abs. Abstandflächen berechnen - YouTube. 1 und 2 gelten nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m 3 Brutto-Rauminhalt, lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen. (4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Abs. 1 und begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
Wenn wir hier eine eigene Satzung erarbeiten und rausgeben wollen, dürften wir wohl unsere Planstellen verdoppeln. Das macht wohl keinen Sinn. Jochen #8 Ich wundere mich etwas, dass in Bayern jede Kommune ihr eigenes Abstandsflächenrecht basteln darf. Was ist da der geschichtliche Hintergrund? Aus Brandenburg und Berlin kenne ich das nicht, hilfreich für Planer und Bauherren ist es auch nicht. Abstandsflächenregelung. #9 naja, das ist jetzt schon ein wenig abwertend I wo, das war ironisch gemeint! Liest man das nicht da raus???? #10 naja, konnte ich so direkt nicht so rauslesen. In Zeiten wo wir ökologische Konzepte für Raine und Wegeränder (diesen Fall hatten wir kürzlich diskutiert) brauchen, anstatt der Natur einfach wieder Platz zu lassen, muss man sich schon fragen was den Bürokraten noch alles so einfällt. Jochen #11 Je unsinniger der schön dotierte posten ist, desto mehr output (heiße Luft) muss der erzeugen. Andernfalls könnte ja jemand auf die Idee kommen, dass der Posten unnötig ist und ihn wegrationalisieren.
Klappentext Zum WerkSichtet man den juristischen Buchmarkt, fällt auf, dass es zwar mittlerweile viele Bücher zur Vorbereitung auf die Kurzvorträge in der Ersten und Zweiten Juristischen Staatsprüfung gibt, aber nur wenige Bücher, welche einem kurze und prägnante Antworten auf die häufigsten Prüfungsfragen in der mündlichen Prüfung liefern. Dabei zeigt die Erfahrung, dass sich vor allem Praktiker in 8 von 10 mündlichen Prüfungen auf die absoluten Standards beschränken, mit denen sie täglich zu tun haben. Auf diese Standardfragen soll das Werk vorbereiten.
Tobias Jung in: JA 05/2014, zur 1. Auflage "(... ) Zusammenfassend ist das Werk für alle Prüflinge deutlich zu empfehlen. Es ist gut strukturiert, schmal und verfolgt ein einfaches Konzept. Außerdem kann es nicht nur dem einfachen Durcharbeiten dienen, sondern ist auch noch geeignet, um mit Mehreren Simulationen durchzuführen und sich abzufragen. Auch können die Fragen auf Karteikarten geschrieben und so gelernt werden. Ein durchweg gelungenes Skript, das Studenten die Angst vor der mündlichen Prüfung nehmen kann. " in: 17. 04. 2014, zur 1. ) Wegen der ausschließlichen "Praktikersicht" gibt das Büchlein vor allem für die mündliche Prüfung des zweiten juristischen Staatsexamens gute Impulse und Trainingsmöglichkeiten. " Prof. Dr. Markus Würdinger in: Jura Journal 01/2014, zur 1. Auflage
Prüfungsanfechtung Für Juristen entscheidet die Examensnote maßgeblich über den weiteren Berufsweg. Entsprechend steigt die Bereitschaft, sich gegen Prüfungsergebnisse rechtlich zur Wehr zu setzen. Prüfungsrechtler Christian Reckling macht Betroffenen Mut. Die Risiken einer Prüfungsanfechtung, sagt er, werden häufig überschätzt. "Gerade für Juristen spielt die Gesamtnote beider Staatsexamina eine essenzielle Rolle, da von ihr der weitere berufliche Werdegang entscheidend abhängt. Aber auch die Abschlussnoten anderer staatlicher Examina sind nicht unbedeutend für die berufliche Entwicklung der Examenskandidaten. Von daher vermehren sich die Anfragen, die eine reine Notenverbesserung betreffen", berichtet Rechtsanwalt Christian Reckling von der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte aus Hamburg. Die Prüfungsrealität kennt er aus seiner Tätigkeit als Dozent ein juristisches Repetitorium. Auf dem kanzleieigenen Internet-Portal stellen seine Kollegen und er Urteile zum Thema Prüfungsrecht vor.