[2] Der umsatzsteuerliche Lieferort ist grds. in dem Land, in dem die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands beginnt. Wenn einer der Lieferanten oder einer der Abnehmer den Gegenstand selbst (oder durch seine Arbeitnehmer) fortbewegt, liegt ein Befördern vor. Versenden liegt dagegen bei der Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten vor (Frachtführer, Spediteur). Veranlasser der Versendung ist immer derjenige, der den Auftrag an den Frachtführer oder Spediteur erteilt hat. Ergibt sich aus den Geschäftsunterlagen nichts anderes, ist lt. Verwaltungsauffassung auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. [3] Beim Reihengeschäft wird die Beförderung/Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen in der Reihe zugeordnet. Bei dieser einzigen Lieferung "mit Warenbewegung" befindet sich der Lieferungs- und Besteuerungsort im Abgangsland; nur diese Lieferung kann steuerfrei sein nach § 6a UStG bzw. § 6 UStG. Steuerfreie Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts - Recht-Steuern-Wirtschaft - Verlag C.H.BECK. In der Praxis ist daher immer zuerst die Frage zu klären, welcher Lieferung die Beförderung/Versendung zuzuordnen ist (= Lieferung mit Warenbewegung): Befördert bzw. versendet der erste Verkäufer/Lieferer der Reihe den Gegenstand, ist die Beförderung/Versendung seiner Lieferung zuzuordnen.
des Ursprungslands der Lieferware; Übernahme von Gefahr und Kosten der Beförderung/Versendung aufgrund der mit seinem Vorlieferant und seinem Abnehmer vereinbarten Lieferkonditionen, z. anhand handelsüblicher Lieferklauseln (Incoterms).
2. Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte. 3. Eine Divergenzanfrage gem. § 11 Abs. 3 FGO des erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, scheidet aus, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend entschieden worden ist. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 2a Sätze 1 und 3, § 3 Abs. 1, Abs. 6, Abs. 7, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a, § 18a UStG, § 17c UStDV Art.