Der Goodwill ist aber auch durch andere immaterielle Faktoren – wie Ruf, Ansehen und medizinisches Know-how des Praxisinhabers – bestimmt. Diese Werte sind mit der Person des Inhabers der Praxis verbunden und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar. Sie dürfen nach Rechtsprechung des BGH nicht in den Zugewinn mit einfließen – was allerdings nicht praktikabel erscheint: Wie will man die erstgenannten Faktoren, die zum Marktwert gehören, und die letztgenannten Faktoren, wie das Know-how des Praxisinhabers, voneinander trennen? Praxiswertermittlung – das modifizierte Ertragswertverfahren als sachgerechteste Methode -. Der BGH betont, dass die Bewertung nur stichtagsbezogen erfolgen und für die Zukunft nur Ereignisse mitberücksichtigen kann, deren Wurzeln in der Vergangenheit liegen. Hier muss man wissen, dass die modifizierte Ertragswertmethode an sich eine zukunftsbezogene Bewertungsmethode ist, die aber nur im Falle des Zugewinnausgleichs stichtagsbezogen erfolgt. Basis sind dann die Gewinne der letzten drei bis fünf Jahre, die allerdings zu bereinigen (modifizieren) sind. Laut Leitsatz des BGH ist von dem übertragbaren Goodwill im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Arztlohn abzusetzen, der sich an den inpiduellen Verhältnissen des Arztes orientiert.
Der Gesamtwert des zu bewertenden Unternehmens wird hierbei (für den Sonderfall der ewigen Rente) nach der folgenden einfachen Formel berechnet: U = Gesamtwert des Unternehmens (inkl. betriebsnotwendiges Vermögen) Betriebsertrag = durchschnittlicher prognostizierter künftiger Betriebsertrag Λ = Kapitalisierungs-Zinssatz Das klassische Ertragswertverfahren ermittelt also den Wert eines Unternehmens durch Kapitalisierung (Abzinsung) der künftigen finanziellen Überschüsse auf den Bewertungsstichtag. Es ist daher erforderlich, eine Planungsrechnung für die künftigen Überschüsse des zu bewertenden Unternehmens zu erstellen. Hierbei wird meist von den Vergangenheitszahlen des Unternehmens ausgegangen. Die Vergangenheitszahlen werden zunächst um außerordentliche bzw. Musterformulierungen | Anwendung der modifizierten Ertragswertmethode. nicht fortführbare Bestandteile bereinigt (objektiviert). Unter Berücksichtigung von im Bewertungsstichtag bekannten Veränderungen im Umfeld und mit Kenntnis der bereits im Unternehmen angelegten Entwicklungen wird eine Prognose der künftig erzielbaren Überschüsse erzielt.
Es ist nicht geregelt, welches davon für die Praxiswertermittlung heran zu ziehen ist. Jedes kann für sich in Anspruch nehmen, den tatsächlichen Wert zu ermitteln. Dementsprechend sollte für den Fall der Erforderlichkeit einer Berechnung (Praxisabgabe, Zugewinnausgleich, etc. ) von einem Spezialisten genau erläutert werden, wo die Vor- und Nachteile eines jeden Berechnungsverfahrens liegen. Im Zweifelsfall wird das Gericht über die Geeignetheit des Verfahrens entscheiden.