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Diese Verpflichtung kann sogar dazu führen, dass der Steuerberater seinen Mandanten auch vor Risiken warnen muss, die außerhalb des Mandatsgegenstands liegen. Wie der BGH in früheren Urteilen entschieden hat, muss ein Steuerberater (ebenso wie ein Rechtsanwalt) seinen Mandanten trotz eines nur eingeschränkten Mandates auch vor anderweitigen Gefahren, die ihm bekannt oder offenkundig sind, warnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (Stichwort: "erweiterte Warnpflichten"). (BGH, Urteil vom 23. 2. Haftung: Steuerberaterpflichten im Dauermandat. 2012, Az. IX ZR 92/08) Rechtsanwalt Dr. Frank Süß
  1. Steuerberaterhaftung - Beratung durch Spezialisten - Beratungspflichten des Steuerberaters
  2. Haftung: Steuerberaterpflichten im Dauermandat

Steuerberaterhaftung - Beratung Durch Spezialisten&Nbsp;-&Nbsp;Beratungspflichten Des Steuerberaters

12. 06. Im Rahmen einer für die Jahre 2003 bis 2006 durchgeführten Betriebsprüfung bei der A-GmbH stellte sich bei der Bewertung des GAV das Fehlen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft i. S. des § 14 KStG heraus mit der Folge der Besteuerung des ermittelten Gewinns. Danach entstanden bei der A-GmbH für die Jahre 2006 und 2007 KSt inklusive Zinsen und Solidaritätszuschläge für Körperschaftssteuer in einer Höhe von fast 190. 000 EUR. Dieser Betrag wurde gegenüber dem Steuerberater als Schaden geltend gemacht. Laut Ansicht der A-GmbH hätte der Steuerberater darauf hinweisen müssen, dass das gewünschte steuerliche Ergebnis bei der Schwesterkonstruktion nicht erreicht werden kann. Steuerberaterhaftung - Beratung durch Spezialisten - Beratungspflichten des Steuerberaters. Bei pflichtgemäßer Beratung hätten die Gesellschafter die Voraussetzungen einer Organschaft herbeigeführt und die bezweckte Steuerersparnis erzielt. Zumindest wäre der GAV nicht abgeschlossen worden und die Gewinne wären bei der A-GmbH verblieben. Das Urteil Im konkreten Fall wurde vom OLG Koblenz eine Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung seiner Pflichten verneint, da auch bei unterstellter Pflichtverletzung diese nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden gewesen sei.

Haftung: Steuerberaterpflichten Im Dauermandat

Kommentar Die Kläger betrieben eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis und zugleich eine Abgabestelle für Arzneimittel. In den Jahren 1989 und 1990 wurden sämtliche Einnahmen aus der Praxis und dem Arzneimittelverkauf der Gewerbesteuer unterworfen, so daß die Kläger aufgrund einer Betriebsprüfung über 66 000 DM an das Finanzamt entrichten mußten. Diesen Betrag verlangten sie von ihrem Steuerberater mit der Behauptung erstattet, dieser habe sie im Rahmen seines Dauermandats nicht ausreichend darauf hingewiesen, daß bei Gründung einer gesonderten, personengleichen Gesellschaft für den Arzneimittelverkauf für die Praxiseinkünfte keine Gewerbesteuer angefallen wäre. Der BGH stellte zunächst fest, daß derjenige, der einen Steuerberater wegen unzureichender Beratung in Anspruch nimmt, die behauptete Pflichtverletzung zu beweisen hat. Die damit verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, daß der Steuerberater zunächst im einzelnen darlegen muß, wie er die Belehrung vorgenommen habe.

Nichtsdestotrotz unterstreicht der Fall die hohen Erwartungen und Anforderungen der Gerichte an den laufenden steuerlichen Berater. RA Dr. Joachim Klein Quelle: OLG Koblenz vom 15. 04. 2014 - 3 U 633/13

Thu, 04 Jul 2024 15:05:41 +0000

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