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Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt also nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Wie der Senat wiederholt […] ausgeführt hat, darf die Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben.

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2010 12:26 # 4 Antwort vom 24. 2010 | 12:33 Die Unterhaltspflicht liegt bei den Eltern. Nur die Berechnungsart, die Grundlage ist etwas anders, da öffentliches Recht. Familienrecht schliesst öffentliches Recht in der Anwendung nicht aus. # 5 Antwort vom 24. 2010 | 16:27 Wenn aber das Jugendamt keine Kostenbeiträge von den Eltern einfordern kann (z. weil diese kein ausreichendes Einkommen haben, oder im Ausland leben, etc. ), dann laufen meines Wissens nach keine Schulden beim Jugendamt auf, sondern der Staat trägt die monatlichen Kosten. Die übernommenen Kosten müssen auch nicht später von den Eltern zurückgezahlt werden - das ist aber beim "regulären" Unterhalt nicht so. Demzufolge läge doch die Unterhaltspflicht beim Amt, sonst würden die doch nicht einfach so die Kosten sich zumindest das Geld bei Gelegenheit wieder holen. Wie gesagt, ich blicke hier nicht ganz durch. # 6 Antwort vom 24. 2010 | 17:35 Nochmals (letzter Versuch): Du vermischst öffentliches Recht und Zivilrecht. Hier geht es im Zweifel um öffentliches Recht.

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Nachdem die Mutter ihren Zustand gebessert hatte und als "clean" gelten konnte, beanspruchte sie nunmehr regelmäßigen Umgang mit ihrem Kind. Das Jugendamt trat diesem begehren entgegen. Zwar habe es bereits einen ersten Kontakt zwischen dem Kind und den Pflegeeltern einerseits und der Mutter andererseits gegeben; dieser habe aber gezeigt, dass das Kind keinerlei Erinnerung an seine Mutter hatte. Es sei in der Pflegefamilie emotional verwurzelt, wachse dort mit Pflegeeltern, -geschwistern und –großeltern altersgerecht auf und müsse erst sehr langsam an einen Umgang mit der Mutter herangeführt werden. Die Einzelheiten zum Sachverhalt ergeben sich aus der Entscheidung, welche im Volltext über den unten genanten Link abrufbar ist. Für viele Betroffene, Eltern wie Pflegeltern, ist aber wichtig zu wissen, wie die Rechtsprechung grundsätzlich die Befugnisse der Einzelnen sieht: "Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt ist § 1684 BGB, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seiner leiblichen Mutter als auch umgekehrt diese mit ihrem Kind hat.

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Vor dem Amtsgericht Aachen, dem Oberlandesgericht Köln und nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht blieb ihre Klage erfolglos. Aus Sicht der Karlsruher Richter war das Familiengericht von einer besonderen Stellung der Beschwerdeführerin bei der Auswahl des Vormundes ausgegangen und hat deren Bestellung "nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht". Das Familiengericht sei vielmehr nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, "dass dem Kindeswohl bei einem Verbleib in der Pflegefamilie besser gedient" sei als bei einem Wechsel zur Beschwerdeführerin". Zugrunde lag der Entscheidung auch ein Gutachten über die familiäre Situation. Quelle:, Von Susanne Kupke, dpa

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Das Kind bekenne sich mit Taufe und Kommunion zur Religion seiner Pflegeeltern. Dort lebe das Kind bereits seit über sechs Jahren. Dagegen legte die leibliche Mutter Beschwerde ein. Die Entscheidung des Familiengerichts missachte ihr Elternrecht. Religi­ons­zugehörigkeit eines Kindes: Leibliche Eltern haben Erstbe­stim­mungs­recht Mit Erfolg. Die Mutter habe noch vor dem vollständigen Entzug des Sorge­rechts über die Religi­ons­zugehörigkeit ihres Kindes entschieden. An dieses Erstbe­stim­mungs­recht der Mutter sei der Vormund gebunden, so das Oberlan­des­ge­richt. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch den Teil des Sorge­rechts gehabt, der dazu berechtige, über die religiöse Erziehung zu entscheiden. Dazu die Richter: "Dem Vormund oder Pfleger steht dieses Recht lediglich als Erstbe­stim­mungs­recht zu, das heißt eine Bestimmung steht einem Vormund oder Pfleger nur zu, wenn nicht bereits früher eine entspre­chende Bestimmung erfolgt war. Eine bereits getroffene Bestimmung [... ] kann der Vormund bzw. Pfleger nicht ändern. "

Sobald eine Pflegefamilie ein Pflegekind aufnimmt, hat sie Anspruch auf Pflegegeld. Dieses setzt sich aus dem Lebensunterhalt und den Kosten für die Erziehung> zusammen. Das Pflegegeld ist nach dem Alter gestaffelt. Haben die Pflegeeltern besondere Erziehungsleistungen zu erbringen, zum Beispiel für ein behindertes Kind, kann sich das Pflegegeld erhöhen. Vielerorts gibt es Pflegeelterngruppen oder Pflegeelternvereine; hier können Pflegeeltern einen Austausch und auch Unterstützung erfahren. Kontaktadressen können die Pflegeeltern vom Jugendamt erhalten. Ausgaben und Ansprüche Daneben ist zu bedenken, dass die Pflegeeltern auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den temporären Neuankömmling verantwortlich sind. Mit den üblichen Kosten, die für das Essen die Körperpflege medizinische Notwendigkeiten oder Kleidungsstücke anfallen, ist also zu rechnen. Diese können in einem gewissen Rahmen jedoch von den leiblichen Eltern zurückverlangt werden. Handelt es sich um Ausgaben, die nicht dem täglichen Gebrauch unterfallen, so entsteht ein solcher Anspruch.

Sun, 07 Jul 2024 14:05:36 +0000

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