Fahrschule Schulz Erlangen

Auskömmlichkeit des Angebotspreises In der nächsten Stufe der Angebotswertung werden die Richtigkeit und die Auskömmlichkeit der Angebote geprüft (VgV §60 (1), UVgO §44, VOB/A). Bei EU-weiten Ausschreibungen werden diese (stets auftrags-, nicht unternehmensbezogenen) Zuschlagskriterien also gewichtet. In der Prüfungsphase werden auch Nebenangebote, so zugelassen, auf Gleichwertigkeit zum Hauptangebot überprüft. Auch jetzt kann die Vergabestelle noch einzelne Aspekte mit einem Bieter klären A Abs. 1 §16d(1). Hier interessiert zum einen, ob die Bieter in ihren Angeboten richtig gerechnet haben. Zum anderen werden auffallend günstige Angebote auf Auskömmlichkeit überprüft. Denn der Zuschlag soll nicht an Angebote gehen, bei denen während der Leistungserbringung mit vielen Nachträgen oder gar mit einer Involvenz des Bieters zu rechnen sein könnte. Auskömmlichkeit der preise 10. Ggf. stellt die Vergabestelle Rückfragen an den Bieter und fordert Aufklärung zu seiner Kalkulation. So präsentieren Sie Ihr Unternehmen als fachkundig und zuverlässig So werden Sie eingeladen.

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Starre Vorgaben, an denen er sich bei der Prüfung orientieren kann, gibt es nicht. Grundsätzlich sei Prüfungsgegenstand der Gesamtpreis des Angebots. Die Prüfungstiefe dürfe jeder Auftraggeber hingegen selbst bestimmen. So dürfe er einzelne Positionen des Angebots überprüfen, sei hierzu aber nicht verpflichtet. Der Auftraggeber müsse nur seine Zweifel an der Angemessenheit konkret benennen. Eignungsprüfung und Angebotswertung - Vergabe24 Blog. Dabei gelte als Faustregel, dass Angebote, die sich innerhalb der ordnungsgemäßen Kostenschätzung des Auftraggebers befinden, in der Regel angemessen und unauskömmliche Angebote in der Regel unangemessen sein dürften. Unauskömmlich sind Angebote, die die Kosten des betreffenden Bieters nicht decken und deshalb bei Zuschlagserteilung voraussichtlich zu einem wirtschaftlichen Verlust führen würden. Die Frage der Auskömmlichkeit müsse für jeden Bieter einzeln bestimmt und dabei müssten auch die individuellen Einsparmöglichkeiten berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem Kostenvorteile durch Ortsansässigkeit, günstige Bezugsquellen, regionale Preisschwankungen oder Organisationsstrukturen.

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Tipps für die Teilnahme Rechtliche Grundlagen und Ablauf Hier geht's zum Ratgeber Wirtschaftlichkeit des Angebots Nun geht es um die Wirtschaftlichkeit des Preises, das heißt das Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß GWB §97 Abs. 5. Damit sich eine Vergabestelle nicht für das billigste Angebot bzw. den niedrigsten Preis entscheiden "muss", hat sie, wie gesehen, in den Vergabeunterlagen die für den jeweiligen Beschaffungsgegenstand relevanten Zuschlagskriterien benannt ( GWB § 119ff). Hier kann es um Umweltaspekte und und den Ausschluss von mit Kinderarbeit hergestellten Produkten gehen, um Ausführungsfriste oder beispielsweise Qualitätssicherungsnachweise. Unauskömmlichkeit allein ist kein Ausschlussgrund!. Bei Aufträgen oberhalb der EU- Schwellenwerte ist auch eine Gewichtung mit angegeben (VGV §58(3)). Die Vergabestelle kann auch in dieser Phase die Auskömmlichkeit eines Angebots hinterfragen. Eine Art "Nachverhandlung" über Preise oder Leistungseinhalte darf nicht geführt werden. Wichtig: Es ist unbedingt darauf zu achten, dass bis zum Ende des Wertungsprozesses Bewertungskriterien zur Verfügung stehen, die noch eine Entscheidung zwischen im Verfahren verbliebenen Angeboten erlaubt.

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von Ra Michael Werner Die Vergabekammer (VK) Nordbayern hat mit Beschluss vom 11. 07. 2019 – RMF-SG21-3194-4-26 – u. a. folgendes entschieden: • Die Aufklärungspflicht hinsichtlich eines als unangemessen niedrig erscheinenden Angebots setzt ein, sobald die Vergabestelle objektive Anhaltspunkte für einen unangemessen niedrigen Angebotspreis hat. Diese können in Marktdaten, in Erfahrungswerten, in einer vor Beginn des Vergabeverfahrens erfolgten Kostenschätzung und auch in den weiteren abgegebenen Angeboten zu finden sein. Die Vergabestelle hat dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. • Grundsätzlich ist der Gesamtpreis des Angebots Prüfungsgegenstand. Auskömmlichkeit der preise muster. Die Prüfungstiefe bestimmt die Vergabestelle, zur Prüfung von einzelnen Positionen ist sie berechtigt, aber nicht verpflichtet und Zweifel hat sie konkret zu benennen. • Die Vergabestelle kann den Zuschlag auch auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot erteilen, entscheidend ist, dass sie von ordnungsgemäßer Leistungserbringung ausgehen muss.

Der öffentliche Auftraggeber darf sich von einem als auffällig identifizierten Angebot nicht sofort verabschieden, sondern hat die Pflicht, schriftlich von dem betroffenen Bieter unter Setzung einer zumutbaren Antwortfrist Aufklärung über die Kalkulation seiner Preise zu verlangen. Kann der Bieter durch seine Erläuterungen glaubhaft machen, dass die von ihm angebotenen Preise für ihn auskömmlich sind, darf das Angebot weiter in der Wertung bleiben und es darf auch der Zuschlag auf dieses Angebot erteilt werden. Auskömmlichkeit der preise von. Werden die Bedenken des Auftraggebers hingegen vom Bieter nicht ausgeräumt, darf der Zuschlag auf das Angebot nicht erteilt werden. Fühlt sich ein Bieter durch eine solche Entscheidung des Auftraggebers ungerecht behandelt, dann steht es ihm, zumindest in Vergabeverfahren oberhalb der Schwelle, frei, eine Vergabekammer von der Auskömmlichkeit seines Preises zu überzeugen. Ein Konkurrent des Billig-Bieters kann sich hingegen regelmäßig nicht auf das Verbot, wonach ein Zuschlag auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot nicht erteilt werden darf, berufen.

Thu, 04 Jul 2024 17:48:57 +0000

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