Die fortschreitende Digitalisierung der vergangenen Jahrzehnte hat zu einer radikalen Änderung der Arbeitsweise in nahezu allen Branchen geführt. Kaum ein Arbeitsplatz kann heute ohne Einsatz moderner IT-Infrastruktur sinnvoll ausgefüllt werden, häufig erfolgt der erste tägliche Kontakt mit der digitalen Arbeitswelt bereits vor oder beim Betreten des Betriebs. Betriebsvereinbarung it muster per. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen, eher ist mit einer weiteren Beschleunigung des Digitalisierungsprozesses zu rechnen. Betriebliche IT-Infrastrukturen führen jedoch nicht nur zur Beschleunigung und Vereinfachung der Arbeitsabläufe, sie bieten dem Arbeitgeber regelmäßig auch Überwachungsmöglichkeiten durch umfangreiche Datensammlungen. Diese stehen im Zentrum eines Interessenkonflikts zwischen dem Arbeitgeber, der die gesammelten Daten je nach Art und Zweck für Produktionsstatistiken, zur Produktverfolgung, Protokollierung der Funktionalität der EDV-Anlage oder zur Arbeitszeiterfassung benötigt, und den Arbeitnehmern, die die Einschränkung ihres Persönlichkeitsrechts durch umfassende Überwachung befürchten.
Soweit nämlich die Betriebsparteien hier kein Einvernehmen erzielen können, erfolgt die Klärung solcher Einzelbetriebsvereinbarungen regelmäßig im Rahmen einer Einigungsstelle, gegebenenfalls auch mit flankierenden kollektivarbeitsrechtlichen Maßnahmen vor Gericht, im Rahmen derer wir mit Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht kooperieren. Speziell bei der Konsolidierung heterogener Systeme, vor allem aber heterogener Vertragsstrukturen, mag dieser wichtige Schritt einer Rahmenbetriebsvereinbarung zwar groß erscheinen, modernisiert indes im Unternehmen für beide Betriebsparteien die Prozesse und trägt zu einer nachhaltigen Effektivierung als auch zum wechselseitigen Vertrauen in der Zusammenarbeit bei. Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema DV-/IT-Systeme - PDF Kostenfreier Download. Gerne unterstützen wir Sie bei entsprechenden Maßnahmen und stehen für eine Beratung wie auch Vertragsgestaltung gerne zur Verfügung. Kontakt Rauschhofer Rechtsanwälte Kanzlei für IT-Recht Richard-Wagner-Str. 1 65193 Wiesbaden Telefon: 0611-5325395 Telefax: 0611-5325396
Pauschalausschluss unzulässig? Diese Praxis wird sich spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 29. Juni 2017 (2 AZR 597/16) ändern müssen (wir berichteten: vgl. den Blog-Beitrag von Dr. Oliver Vollstädt vom 12. Betriebsvereinbarung it master 2. September 2017). Nach Ansicht des BAG dürfen die Mitgliedstaaten in ihren Gesetzen keine strengeren Vorgaben für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bestimmen als dies in der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) vorgesehen ist. Andernfalls wäre dies europarechtswidrig. Zwar erlaube die Datenschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten, die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Datenverarbeitung näher zu bestimmen. Gleichwohl können die Mitgliedsstaaten von ihrem insoweit eingeräumten Ermessen nur im Einklang mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel der Wahrung eines Gleichgewichts zwischen dem freien Verkehr personenbezogener Daten und dem Schutz der Privatsphäre Gebrauch machen. Eine Abwägung dieser beiden Interessen ist also stets erforderlich, die bei einem Pauschalausschluss der Datennutzung fast notwendigerweise ausscheidet.